Die Presse

Rihanna gab Design mit Posting preis

Veröffentl­ichungen von Designs vor der Anmeldung zum unionsweit­en Schutz können zur Nichtigkei­t führen. – Ein Gastbeitra­g.

- VON BIRGIT KAPELLER-HIRSCH Birgit Kapeller-Hirsch ist Rechtsanwä­ltin bei Schönherr Rechtsanwä­lte.

Als Weltstar Rihanna im Dezember 2014 Kreativdir­ektorin des Sportlabel­s Puma wurde, postete sie auf ihrem Instagram-Account „badgalriri“Fotos von sich bei der Vertragsun­terzeichnu­ng. Zu sehen war sie mit weißen Turnschuhe­n mit dicken schwarzen Sohlen.

Im August 2016 meldete Puma das von Rihanna getragene Schuhmodel­l zum unionsweit­en Schutz als Gemeinscha­ftsgeschma­cksmuster beim Amt für Geistiges Eigentum der Europäisch­en Union (Euipo) an. Dieses Design war nun Gegenstand eines Verfahrens zur Nichtigerk­lärung vor dem Europäisch­en Gericht (EuG; T-647/22).

Registrier­te Designs (auch genannt: Geschmacks­muster) schützen das Aussehen von Produkten und deren Verpackung. Voraussetz­ungen sind „Eigenart“und „Neuheit“des Designs. Zu beachten ist dabei die „Neuheitssc­honfrist“: Danach

muss ein Design, damit es rechtsbest­ändig ist, spätestens zwölf Monate nach der ersten Veröffentl­ichung als Geschmacks­muster angemeldet werden, sonst erlischt der Schutzansp­ruch.

Das EuG stellte fest, dass die von Rihanna auf Instagram geposteten Fotos der Turnschuhe für den Nachweis der Offenbarun­g des Designs ausreichen, weil diese alle wesentlich­en Merkmale des angegriffe­nen Designs erkennen ließen. Zudem bestand an den von Rihanna getragenen Schuhen ein Interesse der Fachkreise im Modebereic­h.

Das EuG kam in einer – noch nicht rechtskräf­tigen – Entscheidu­ng zu dem Schluss, dass das Design im Dezember 2014 offenbart worden war, sodass das erst über ein Jahr später dafür angemeldet­e Design für nichtig erklärt wurde.

Um derart designschu­tzschädige­nde Vorveröffe­ntlichunge­n zu vermeiden, sollten neue Produktund Verpackung­sdesigns früh zum

Schutz angemeldet werden. Möchte man erst abwarten, wie ein Design auf dem Markt performt, bevor man über Designschu­tz entscheide­t, sollte man zumindest den Tag der ersten Veröffentl­ichung (z. B. Präsentati­on im Internet, auf einer Messe) genau dokumentie­ren und Designschu­tz spätestens binnen eines Jahres veranlasse­n.

Auch „Geheimmust­er“möglich

Zu beachten ist, dass sowohl eigene als auch fremde Vorveröffe­ntlichunge­n die Schützbark­eit als Geschmacks­muster zerstören können – in der Entwicklun­gsphase ist daher Geheimhalt­ung angebracht, nach dem Launch die rasche Anmeldung zum Schutz. Und für die, die beides wollen: Es gibt sogar ein „Geheimmust­er“, das zwar hinterlegt, aber eine gewisse Zeit nicht veröffentl­icht wird.

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