Sextipps: Lehrerin hat geklagt
Eine entlassene Volksschullehrerin und das Land Oberösterreich ziehen einen gerichtlichen Vergleich in Betracht.
Nachdem sie die Bildungsdirektion Oberösterreich wegen ihrer Social-MediaAktivitäten als selbst ernannte „OrgasmusPäpstin“entlassen hatte, ist eine Volksschullehrerin vor das Arbeitsgericht gezogen. Beide Seiten wollen nun nochmals über einen Vergleich reden.
Dennoch: Für die Bildungsdirektion komme es nicht infrage, dass die Frau wieder unterrichtet – dies stellte der Anwalt der Direktion in der vorbereitenden Tagsatzung am Dienstag im Gerichtssaal in Linz klar. Außerdem forderte er einen medialen Maulkorb für die Lehrerin.
Die Frau hatte unter dem Profilnamen „Orgasmus-Päpstin“in sozialen Medien Ratschläge für ein erfülltes Sexualleben gegeben. Laut Bildungsdirektor Alfred Klampfer habe eine Pädagogin in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass „das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“.
Dies sei nicht mehr gegeben gewesen. Daher wurde die Frau entlassen. Dagegen geht die Betroffene nun gerichtlich vor. Beim ersten Termin einigte man sich auf einen Streitwert von 100.000 Euro und darauf, dass man noch einmal außerhalb des Gerichtssaals miteinander reden wolle.
Die Frau war nach ihrer Entlassung in Medien zitiert worden, dass sie nun als Sexualberaterin durchstarten werde. Von der Richterin darauf angesprochen, sagte ihr Anwalt Manfred Arthofer, dass seine Mandantin aber irgendwann bestimmt wieder als Lehrerin arbeiten wolle.
Der Vertreter der Bildungsdirektion zeigte sich bereit, über das Datum und die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses zu reden, verlangt allerdings eine Unterlassungserklärung bezüglich nicht näher präzisierter „medialer Berichterstattung“. Zudem sei es für die Bildungsdirektion „völlig ausgeschlossen“, dass die Frau noch einmal in Oberösterreich tätig werde. Sie hatte allerdings zuvor auch schon in Niederösterreich gearbeitet.
„Lass Dich von mir berühren!“
Dass die Lehrerin gepostet hatte: „Lass dich von mir berühren“, versehen mit einem Datum und einem Preis, ist für den Vertreter der Bildungsdirektion gar der Beweis, dass es hier eindeutig um eine „gewerbliche körperliche Dienstleistung“gehe. Der Anwalt der Klägerin konterte, es handle sich doch nur um einen im Internet angebotenen ZoomKurs. Kommt nun doch kein Vergleich zustande, wird die Verhandlung am 23. Mai fortgesetzt. (APA)