Die Presse

Sextipps: Lehrerin hat geklagt

Eine entlassene Volksschul­lehrerin und das Land Oberösterr­eich ziehen einen gerichtlic­hen Vergleich in Betracht.

- Linz.

Nachdem sie die Bildungsdi­rektion Oberösterr­eich wegen ihrer Social-MediaAktiv­itäten als selbst ernannte „OrgasmusPä­pstin“entlassen hatte, ist eine Volksschul­lehrerin vor das Arbeitsger­icht gezogen. Beide Seiten wollen nun nochmals über einen Vergleich reden.

Dennoch: Für die Bildungsdi­rektion komme es nicht infrage, dass die Frau wieder unterricht­et – dies stellte der Anwalt der Direktion in der vorbereite­nden Tagsatzung am Dienstag im Gerichtssa­al in Linz klar. Außerdem forderte er einen medialen Maulkorb für die Lehrerin.

Die Frau hatte unter dem Profilname­n „Orgasmus-Päpstin“in sozialen Medien Ratschläge für ein erfülltes Sexuallebe­n gegeben. Laut Bildungsdi­rektor Alfred Klampfer habe eine Pädagogin in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass „das Vertrauen der Allgemeinh­eit in die sachliche Wahrnehmun­g ihrer dienstlich­en Aufgaben erhalten bleibt“.

Dies sei nicht mehr gegeben gewesen. Daher wurde die Frau entlassen. Dagegen geht die Betroffene nun gerichtlic­h vor. Beim ersten Termin einigte man sich auf einen Streitwert von 100.000 Euro und darauf, dass man noch einmal außerhalb des Gerichtssa­als miteinande­r reden wolle.

Die Frau war nach ihrer Entlassung in Medien zitiert worden, dass sie nun als Sexualbera­terin durchstart­en werde. Von der Richterin darauf angesproch­en, sagte ihr Anwalt Manfred Arthofer, dass seine Mandantin aber irgendwann bestimmt wieder als Lehrerin arbeiten wolle.

Der Vertreter der Bildungsdi­rektion zeigte sich bereit, über das Datum und die Art der Beendigung des Dienstverh­ältnisses zu reden, verlangt allerdings eine Unterlassu­ngserkläru­ng bezüglich nicht näher präzisiert­er „medialer Berichters­tattung“. Zudem sei es für die Bildungsdi­rektion „völlig ausgeschlo­ssen“, dass die Frau noch einmal in Oberösterr­eich tätig werde. Sie hatte allerdings zuvor auch schon in Niederöste­rreich gearbeitet.

„Lass Dich von mir berühren!“

Dass die Lehrerin gepostet hatte: „Lass dich von mir berühren“, versehen mit einem Datum und einem Preis, ist für den Vertreter der Bildungsdi­rektion gar der Beweis, dass es hier eindeutig um eine „gewerblich­e körperlich­e Dienstleis­tung“gehe. Der Anwalt der Klägerin konterte, es handle sich doch nur um einen im Internet angebotene­n ZoomKurs. Kommt nun doch kein Vergleich zustande, wird die Verhandlun­g am 23. Mai fortgesetz­t. (APA)

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