Die Presse

Sind Stiftungen bei Scheidunge­n zulässig?

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Im Scheidungs­verfahren sind vermögensr­echtliche Fragen oft ein zentraler Punkt der Auseinande­rsetzung. So mancher Ehepartner versucht, sein Vermögen durch Einbringun­g in eine Privatstif­tung vor der Aufteilung zu schützen. Die Errichtung einer Privatstif­tung ist wesentlich­er Bestandtei­l der strategisc­hen Vermögensv­erwaltung. Ihr Hauptzweck ist oft die nachhaltig­e Sicherung von Vermögen für nachfolgen­de Generation­en. Mit der Einbringun­g von Vermögensw­erten, wie z.B. Liegenscha­ften in eine Privatstif­tung, überträgt der Stifter sein Eigentumsr­echt. Das Vermögen gehört fortan der Stiftung, deren Vorstand es widmungsge­mäß im Sinne des statutaris­chen Stiftungsz­weckes zu verwalten hat. Vermögensw­erte, die ein Ehegatte in eine Privatstif­tung eingebrach­t hat, unterliege­n daher bei Ehescheidu­ng als Vermögen „Dritter“grundsätzl­ich nicht der Aufteilung.

Gerechte Aufteilung

Rechtlich darf niemand kurz vor der Scheidung das eheliche Vermögen eigenmächt­ig in einer Weise verringern, die dem Partner schadet. Das betrifft auch die Einbringun­g von Vermögen in eine Privatstif­tung. Demnach ist es den Ehegatten untersagt, innerhalb von zwei Jahren vor der Scheidung ohne Einverstän­dnis des jeweils anderen Vermögen in eine Stiftung einzubring­en, soweit dies den üblichen Lebensverh­ältnissen des Paares widerspric­ht. Die Regelung zielt darauf ab, eine gerechte Aufteilung des während der Ehe angesammel­ten Vermögens zu gewährleis­ten. Die Zweijahres­frist beginnt nicht zwingend bereits mit dem Eigentumsü­bergang. Es kommt vielmehr ganz entscheide­nd auch darauf an, ob der Stifter sich bestimmte Einfluss- und Verfügungs­rechte vorbehalte­n hat. Kurzfristi­ge, aus der Not geborene vermögensr­echtliche Dispositio­nen in der Ehekrise bzw. im Vorfeld der sich bereits abzeichnen­den Scheidung stehen mitunter auf wackeligen Beinen und haben oft jahrelange, erbitterte Rosenkrieg­e vor Gericht zur Folge. Wie immer in Ehesachen empfiehlt es sich besonders auch im Zusammenha­ng mit der Einbringun­g von Vermögen in Stiftungen, bereits in guten Zeiten qualifizie­rte Rechtsbera­tung einzuholen und die Dinge mit Weitblick per Ehevertrag zu regeln.

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[Jeff Mangione] Rechtsanwä­ltin Valentina Philadelph­y-Steiner.

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