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Signa: Ist Durchblick jetzt noch möglich?

Treuhandlö­sung. Erschwert sie die Aufklärung? Und um welche Fragen wird es überhaupt noch gehen?

- Diepresse.com/wirtschaft­srecht

Wien. Bei der Signa sind am Montag wichtige Entscheidu­ngen gefallen. Bei Signa Prime und Signa Developmen­t soll es Treuhandlö­sungen geben. Die Sanierungs­planvorsch­läge wurden, wie berichtet, von den Gläubigern mehrheitli­ch angenommen.

Freilich gab es auch vehemente Stimmen für einen Konkurs. Gegen die Treuhandva­riante ausgesproc­hen hatte sich etwa Wolfgang Peschorn, der Chef der Finanzprok­uratur

und Vertreter der Republik. Aus seiner Sicht hätte ein Konkursver­fahren die Aufklärung der Hintergrün­de erleichter­t. Was ist bei der nun gewählten Lösung anders? Und was alles wird noch aufzukläre­n sein? Hier ein Überblick – ohne Anspruch auf Vollständi­gkeit.

1 Braucht es die Treuhand, um einen Fire Sale zu verhindern?

Bei der Treuhandlö­sung bleibe mehr Zeit für einen geordneten Abverkauf der Immobilien, das könnte den Gläubigern mehr Geld bringen, lautete eines der Argumente dafür. Im Vergleich zum Sanierungs­verfahren stimmt das auch, denn bei Letzterem muss die Quote in zwei Jahren erreicht werden, dann ist Schluss. Bei der Treuhand ist dagegen eine Verlängeru­ng um weitere drei Jahre für die Erzielung einer Superquote möglich. Für die Vermögensv­erwertung im Konkurs gibt es allerdings gar keine gesetzlich­e Höchstfris­t – auch wenn dabei faktisch meist aufs Tempo gedrückt wird.

2 Werden die bisherigen Akteure zur Gänze entmachtet?

Nein. Das ist ein wesentlich­er Unterschie­d zum Konkurs: Bei diesem führt der Masseverwa­lter allein das Unternehme­n. Beim Treuhandve­rfahren unterwirft sich das Unternehme­n zwar der Überwachun­g durch den Treuhänder und kann ihm auch – wie im Fall Signa – Vermögen zur Verwertung übergeben. Das Gericht kann dem Schuldner zudem bestimmte Rechtshand­lungen verbieten oder an die Zustimmung des Treuhänder­s binden. Aber: Im Amt sind die Gesellscha­ftsorgane weiterhin – weshalb auch die laut Medienberi­chten anstehende­n Neubesetzu­ngen in Aufsichtsr­at und Vorstand jetzt ein Thema sind.

3 Ist weiterhin eine Verfolgung von Haftungsan­sprüchen möglich?

Ja. Den Treuhänder­n wurde auch die Geltendmac­hung von Haftungs-, Erstattung­s-, Schadeners­atz-, Bereicheru­ngs-, Rückforder­ungs-, Regress- und sonstigen Ansprüchen der jeweiligen Gesellscha­ft gegen wen auch immer übertragen. Das schließt Ansprüche gegen Gesellscha­fts- und Aufsichtso­rgane mit ein, und gegebenenf­alls ebenso gegen einen faktischen Geschäftsf­ührer. Teils befürchtet wird freilich, dass die weiterhin nötige Zusammenar­beit zwischen Gesellscha­ftsorganen und Treuhänder­n die Geltendmac­hung faktisch erschweren könnte.

4 Können Gläubiger ebenfalls Ansprüche geltend machen?

Schadeners­atzansprüc­he für Gläubiger gegen handelnde Personen könnten sich etwa ergeben, sollte Insolvenzv­erschleppu­ng festgestel­lt werden – was hier nicht behauptet werden soll. Auch aus einer allfällige­n strafrecht­lichen Aufarbeitu­ng, die wohl Jahre dauern wird, könnten solche Ansprüche resultiere­n.

5 Worum geht es beim Verbot der Einlagenrü­ckgewähr?

„An Gesellscha­fter darf nur Gewinn ausgeschüt­tet werden“, sagt Friedrich Rüffler, Professor für Unternehme­nsrecht an der Uni Wien, zur „Presse“. Für diesen nahestehen­de Personen, etwa Ehepartner oder Kinder, gelte das genauso. Rechtsgesc­häfte einer Gesellscha­ft mit ihren Gesellscha­ftern sind zwar erlaubt, aber nur zu „drittvergl­eichsfähig­en“Konditione­n, erklärt Rüffler. Das kann z. B. bei Arbeitsver­trägen oder Vermietung­en eine Rolle spielen. Und es bezieht auch Schwesteru­nternehmen oder andere Konzernebe­nen mit ein. Ob Gesellscha­fter Leistungen erhalten haben, die einem Drittvergl­eich nicht standhalte­n, wird wohl auch bei der Signa noch zu prüfen sein. (cka)

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