Signa: Ist Durchblick jetzt noch möglich?
Treuhandlösung. Erschwert sie die Aufklärung? Und um welche Fragen wird es überhaupt noch gehen?
Wien. Bei der Signa sind am Montag wichtige Entscheidungen gefallen. Bei Signa Prime und Signa Development soll es Treuhandlösungen geben. Die Sanierungsplanvorschläge wurden, wie berichtet, von den Gläubigern mehrheitlich angenommen.
Freilich gab es auch vehemente Stimmen für einen Konkurs. Gegen die Treuhandvariante ausgesprochen hatte sich etwa Wolfgang Peschorn, der Chef der Finanzprokuratur
und Vertreter der Republik. Aus seiner Sicht hätte ein Konkursverfahren die Aufklärung der Hintergründe erleichtert. Was ist bei der nun gewählten Lösung anders? Und was alles wird noch aufzuklären sein? Hier ein Überblick – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
1 Braucht es die Treuhand, um einen Fire Sale zu verhindern?
Bei der Treuhandlösung bleibe mehr Zeit für einen geordneten Abverkauf der Immobilien, das könnte den Gläubigern mehr Geld bringen, lautete eines der Argumente dafür. Im Vergleich zum Sanierungsverfahren stimmt das auch, denn bei Letzterem muss die Quote in zwei Jahren erreicht werden, dann ist Schluss. Bei der Treuhand ist dagegen eine Verlängerung um weitere drei Jahre für die Erzielung einer Superquote möglich. Für die Vermögensverwertung im Konkurs gibt es allerdings gar keine gesetzliche Höchstfrist – auch wenn dabei faktisch meist aufs Tempo gedrückt wird.
2 Werden die bisherigen Akteure zur Gänze entmachtet?
Nein. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Konkurs: Bei diesem führt der Masseverwalter allein das Unternehmen. Beim Treuhandverfahren unterwirft sich das Unternehmen zwar der Überwachung durch den Treuhänder und kann ihm auch – wie im Fall Signa – Vermögen zur Verwertung übergeben. Das Gericht kann dem Schuldner zudem bestimmte Rechtshandlungen verbieten oder an die Zustimmung des Treuhänders binden. Aber: Im Amt sind die Gesellschaftsorgane weiterhin – weshalb auch die laut Medienberichten anstehenden Neubesetzungen in Aufsichtsrat und Vorstand jetzt ein Thema sind.
3 Ist weiterhin eine Verfolgung von Haftungsansprüchen möglich?
Ja. Den Treuhändern wurde auch die Geltendmachung von Haftungs-, Erstattungs-, Schadenersatz-, Bereicherungs-, Rückforderungs-, Regress- und sonstigen Ansprüchen der jeweiligen Gesellschaft gegen wen auch immer übertragen. Das schließt Ansprüche gegen Gesellschafts- und Aufsichtsorgane mit ein, und gegebenenfalls ebenso gegen einen faktischen Geschäftsführer. Teils befürchtet wird freilich, dass die weiterhin nötige Zusammenarbeit zwischen Gesellschaftsorganen und Treuhändern die Geltendmachung faktisch erschweren könnte.
4 Können Gläubiger ebenfalls Ansprüche geltend machen?
Schadenersatzansprüche für Gläubiger gegen handelnde Personen könnten sich etwa ergeben, sollte Insolvenzverschleppung festgestellt werden – was hier nicht behauptet werden soll. Auch aus einer allfälligen strafrechtlichen Aufarbeitung, die wohl Jahre dauern wird, könnten solche Ansprüche resultieren.
5 Worum geht es beim Verbot der Einlagenrückgewähr?
„An Gesellschafter darf nur Gewinn ausgeschüttet werden“, sagt Friedrich Rüffler, Professor für Unternehmensrecht an der Uni Wien, zur „Presse“. Für diesen nahestehende Personen, etwa Ehepartner oder Kinder, gelte das genauso. Rechtsgeschäfte einer Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern sind zwar erlaubt, aber nur zu „drittvergleichsfähigen“Konditionen, erklärt Rüffler. Das kann z. B. bei Arbeitsverträgen oder Vermietungen eine Rolle spielen. Und es bezieht auch Schwesterunternehmen oder andere Konzernebenen mit ein. Ob Gesellschafter Leistungen erhalten haben, die einem Drittvergleich nicht standhalten, wird wohl auch bei der Signa noch zu prüfen sein. (cka)