Enhanced Games – Hazard für Gesundheit und Berufssport
Gastbeitrag. Sportveranstaltungen ohne Kontrollen auf unerlaubte Substanzen können für teilnehmende Teamsportler zu ruinösen Folgen führen.
Kürzere Runden- und Längenzeiten, packenden Teamsport, mitreißende Performances, höhere und weitere Sprünge – all das versprechen die Veranstalter von „Enhanced Games“, bei denen es keine Kontrollen hinsichtlich unerlaubter Substanzen geben soll; ursprünglich war dies nur eine vage Idee, die nicht ernst zu nehmen schien, seit kurzem aber zeichnen sich tatsächlich solche grenzenlosen Spiele in absehbarer Zeit ab: Schon 2025 sollen sie stattfinden.
Enhancement bedeutet aber neben Steigerung und Überhöhung auch Übertreibung, und dieses Ausreizen des Möglichen könnte nicht nur massiv zu Lasten der Gesundheit der Teilnehmenden gehen, sondern auch deren materielle Lebensgrundlage zerstören, vom Ruf und der verheerenden Vorbildwirkung gar nicht zu sprechen. David Müller, Leiter der Nada-Kommunikation und Antidopingprävention, hat angekündigt, dass massive Sperren drohen, sollten sich heimische Akteure an den Wettkämpfen beteiligen.
Dass Doping in Österreich verfolgt und nicht toleriert wird, zeigt sich an der Rechtsprechung der Antidopingkommission sowie -Schiedskommissionen. Zuletzt wurde ein Triathlet am 3. September 2023 für zwei Jahre gesperrt; weiters sind im Zeitraum 2002– 2020 bereits elf lebenslange Sperren von verschiedenen Instanzen ausgesprochen worden, von den zehn noch aktuellen befristeten Sperren dauert die längste bis 10. Dezember 2030 an.
Straftatbestand Sportbetrug
Doping ist kein lässliches Vergehen, sondern bildet einen eigenen Straftatbestand (Sportbetrug), dem der Oberste Gerichtshof (OGH) vor drei Jahren Konturen verliehen hat (14 Os 119/20m). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat klargestellt (EGMR 18.1.2018, 48151/11, 7769/13), dass Behörden auch außerhalb von Veranstaltungen Pre-CompetitionTests vornehmen und in einem bestimmten Rahmen auch die konkreten Trainings- und Aufenthaltsdaten verlangen dürfen. Diese so genannten „Whereabout Rules“sind bei aktiven Athleten verhältnismäßig und greifen in aller Regel rechtmäßig ins Menschenrecht auf Privatheit (Art 8 EMRK) ein.
Somit besteht kein Zweifel, dass die verbandsangehörigen Sportler jederzeit getestet werden können und daher ein Wettkampf, bei dem Dopen erlaubt oder sogar erwünscht ist, illusorisch und zudem sittenwidrig erscheint.
Athletinnen und Athleten, die sich einem Team anschließen und während eines Vertragsverhältnisses dopen, begehen einen Sportbetrug. Zur Vollendung bedarf es einer Täuschungshandlung und des Vorsatzes, den Partner im Vermögen zu schädigen. Laut OGH hatte dies ein gedopter Berufsradrennfahrer zu verantworten, denn er täuschte die Rennmannschaft darüber hinweg, dass er Doping betrieb. Ein solches Verhalten gilt in der Rechtssprache als „sozialinadäquat“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr die Betrugsstrafbarkeit einschränkt.
Vielzahl spürbarer Sanktionen
Die Täuschung über in § 147 Abs 1a StGB (Dopingbetrug) genannte Umstände ist zudem nicht nur bei Vertragsbeginn von Relevanz, sondern auch während dieser Vertrag läuft und der Dienstgeber über dieses entscheidende Faktum im Dunklen bleibt und aus diesem Grund das Vertragsverhältnis nicht lösen kann. Somit kommt für einen dopenden Teamsportler, Vorsatz vorausgesetzt, a) die gerichtliche Strafe, b) die Beendigung des Vertragsverhältnisses und c) eine Sperre in Betracht, die sich über die gesamte Zeit erstrecken kann, in welcher der Betreffende noch – ohne Doping – zu Höchstleistungen fähig wäre. Selbst im Fußball und Handball hat es bereits wegen gesellschaftlich weit verbreiteter Drogen lange Dopingsperren gegeben, die nur deshalb von der Öffentlichkeit wenig wahrgenommen werden, weil sie Spieler unterklassiger Vereine betrafen.
Wenn Veranstalter von Enhanced Games die Ahndung von Doping kleinreden, wiegen sie Interessierte im Ungewissen darüber, dass bereits die ungetestete Teilnahme zu langen Verbandssperren führen kann, weil die Verfügbarkeit zur Dopingkontrolle dort nicht gilt. Zusätzlich zu dieser abschreckenden Wirkung drohen die Verurteilung wegen Dopingbetrugs und der Verlust der Einkünfte aus Sponsoring-, Werk- oder Dienstverträgen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber das Dienstverhältnis fortsetzen würde, wüsste er um die Dopingvergehen Bescheid.
Wenn Spiele ohne „Dopinggrenzen“im Ausland stattfinden und sich heimische Athletinnen und Athleten daran beteiligen, die in den Teamsport eingebunden sind, so sind dennoch österreichische Gerichte und Behörden zur Verfolgung zuständig.