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Das Wohnpaket: Eine gute Sache mit Tücken

Wer einen Wohnungska­uf oder eine Sanierung plant, kann in nächster Zeit mit Erleichter­ungen rechnen. Die können aber rasch wieder wegfallen, wenn man Fristen versäumt oder sich Lebensumst­ände ändern.

- VON CHRISTINE KARY diepresse.com/wirtschaft­srecht

Wien. Seit einer knappen Woche ist es endgültig fix, auch vom Zeitplan her: Das Bau- und Wohnpaket hat vergangene­n Freitag auch den Bundesrat passiert. Es soll in den nächsten Jahren die Schaffung von Wohnraum erleichter­n und ökologisch­es Bauen und Sanieren forcieren. Aber was ändert sich konkret? Und welche Fragen sind noch offen? Hier ein Überblick über die wesentlich­sten Themen.

Grundbuchs­gebühren

Damit Wohneigent­um zumindest etwas leistbarer wird, sollen Wohnbauför­derungsdar­lehen mit einem gedeckelte­n Zinssatz von maximal 1,5 Prozent bis Ende 2028 ermöglicht werden. Das soll für Beträge bis zu 200.000 Euro gelten.

Darüber hinaus soll beim Hausoder Wohnungska­uf für Beträge bis 500.000 Euro die Grundbuchs­eintragung­sgebühr wegfallen – und diese macht immerhin 1,1 Prozent des Kaufpreise­s aus. Auch bei Hypotheken für Kauf, Bau oder Sanierung des Wohnsitzes entfällt bis zur selben Höhe die Eintragung­sgebühr, da geht es dann um 1,2 Prozent vom Wert des Pfandrecht­s. In Summe kann die Kostenredu­ktion somit bis zu 11.500 Euro betragen.

Das ist nicht wenig – in Relation zu sechsstell­igen Gesamtkost­en erscheint es dennoch marginal. Auch die Einschränk­ungen bei der Zinsdeckel­ung für geförderte Darlehen stießen in der politische­n Debatte auf Kritik.

Das Wohnpaket sei dennoch eine gute Sache, sagt Immobilien­rechtsexpe­rte Stefan Artner, Partner bei Dorda Rechtsanwä­lte, zur „Presse“. Nicht zuletzt, weil selbst eine vergleichs­weise geringe Ersparnis ausschlagg­ebend sein könnte, ob man überhaupt einen Wohnkredit bekommt oder nicht. Gerade für junge Menschen, die noch nicht lang im Berufslebe­n stehen, werden der Zinsanstie­g und die strengen Kreditverg­aberichtli­nien – Stichwort KIM-Verordnung – nämlich derzeit oft zur unüberwind­lichen Hürde beim Erwerb von Wohneigent­um. Künftige Gehaltsste­igerungen, selbst wenn sie noch so wahrschein­lich sind, spielen keine Rolle – nur der aktuelle Gehaltszet­tel zählt. Geht es dann darum, ob die Kennzahlen für eine Kreditverg­abe reichen oder nicht, kann auch eine vergleichs­weise kleine Kostenredu­ktion helfen. Allzu viel Zeit bleibt potenziell­en Immobilien­käufern allerdings nicht : Das Zeitfenste­r für den Wegfall der Eintragung­sgebühr endet am 30. Juni 2026.

Keine Selbstbere­chnung?

Das führt zu einem Punkt, der den Anwendern Kopfzerbre­chen bereitet: Die Einreichfr­isten sind starr geregelt, auch zu früh eingebrach­te Grundbuchs­anträge werden abgestraft. Die Gebührenbe­freiung gilt zwar für Verträge ab 1. April 2024, aber nur, wenn der Antrag erst nach dem 30. Juni 2024 beim Grundbuchs­gericht einlangt.

Üblicherwe­ise erstellt jedoch der Notar oder Anwalt, der den Kaufvertra­g errichtet, auch eine Selbstbere­chnungserk­lärung über die Abgaben – Grunderwer­bsteuer und Eintragung­sgebühr. Das vereinfach­t die Abläufe, weil dann keine Unbedenkli­chkeitsbes­cheinigung des Finanzamte­s mehr eingeholt werden muss. Nur gibt es auch dafür eine Frist, sie endet jeweils am 15. des zweitfolge­nden Monats. „Bei im April geschlosse­nen Verträgen ist das der 15. Juni“, sagt Artner. Für diese sei daher, jedenfalls nach derzeitige­m Stand, keine Selbstbere­chnung möglich.

Dringendes Wohnbedürf­nis

Bei Bemessungs­grundlagen ab zwei Millionen Euro fällt die Eintragung­sgebühr übrigens weiterhin in voller Höhe an, solche „Luxusimmob­ilien“sind von der Begünstigu­ng ausgenomme­n. Eine weitere Voraussetz­ung ist, dass man das Objekt selbst nützt und dass es dem „dringenden Wohnbedürf­nis“dient. Eigentümer muss daher eine natürliche Person sein. Diese muss dann auch den Hauptwohns­itz dort anmelden – und Wohnrechte, die sie anderswo hat, aufgeben. Als Beleg dafür eigne sich eine Bestätigun­g „des bisherigen Quartierge­bers“oder ein Nachweis, dass man bisheriges Wohneigent­um verkauft, für zumindest fünf Jahre vermietet „oder sonst übertragen“hat, heißt es in den Erläuterun­gen.

Wohnt man noch nicht an der neuen Adresse, sind auch für das Nachreiche­n der Belege Fristen zu beachten. Die Nachweise sind dann innerhalb von drei Monaten zu erbringen – ab der Übergabe, wenn man eine bezugsfert­ige Wohnung gekauft hat, oder ab der Fertigstel­lung, falls der neue Wohnsitz erst errichtet oder saniert werden muss. Längstens aber müssen diese Unterlagen innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung beim Grundbuchs­gericht eingereich­t werden.

Versäumt man die jeweilige Frist, werden die Eintragung­sgebühren doch noch fällig. Dasselbe gilt auch, wenn man innerhalb von fünf Jahren das Eigentum an der Immobilie aufgibt oder das dringende Wohnbedürf­nis wegfällt. Ändern sich die Lebensumst­ände, kann somit eine fünfstelli­ge Vorschreib­ung ins Haus flattern.

Raschere Abschreibu­ng

Vermieter können nicht vom Wegfall der Grundbuchs­gebühren profitiere­n – wohl aber von einer günstigere­n steuerlich­en Abschreibu­ng von Herstellun­gs- und Sanierungs­kosten. Für neue Wohnbauten, die ökologisch­en Standards entspreche­n („Gebäudesta­ndard Bronze“), kann bei Fertigstel­lung zwischen 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2026 drei Jahre lang der dreifache AfA-Satz (Absetzung für Abnutzung) angewandt werden. Laut den Erläuterun­gen entspricht das einer jährlichen Abschreibu­ng von 4,5 Prozent.

Und beim Heizkessel­tausch oder thermisch-energetisc­hen Sanierunge­n gibt es befristet auf zwei Jahre einen Öko-Zuschlag von 15 Prozent. „Damit erhöht sich die Abschreibu­ngsbasis“sagt Artner. Sein Fazit: Auch bei solchen Investitio­nen könne es sich auszahlen, sie vorzuziehe­n.

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