Angeklagter darf im Internet anonym bleiben
Veröffentlichte Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2001 wurde geändert.
Regelmäßig werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) Gerichtsentscheidungen online veröffentlicht. Der Sinn des Ganzen ist es freilich nicht, die Betroffenen an den Internet-Pranger zu stellen, sondern die Öffentlichkeit über die wichtigen Entscheidungen der Judikatur zu informieren.
In einem Fall aber geschah ein Fehler. Rund um eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem Strafverfahren wurde an zwei Stellen der Ausfertigung vergessen, den Namen eines Angeklagten zu anonymisieren. Dies missfiel dem Betroffenen (es ging unter anderem um Einbruchsdiebstahl) naturgemäß und er beschwerte sich beim OGH. Es „wird nachträglich die vollständige Anonymisierung des Namens des Angeklagten * angeordnet“, heißt es in der nun ergangenen Entscheidung der Höchstrichter (11 Ns 12/24i). Die jetzt angeordnete Anonymisierung betrifft übrigens ein Strafverfahren, über das der OGH bereits im Jahr 2001 entschieden hatte.
Gedanken mit allen geteilt
Erst kürzlich hatte ein Rechtssatz im RIS bei einer anderen Entscheidung (E 3436/2023) für Aufsehen gesorgt. In Rechtssätzen wird der wesentliche Inhalt einer Entscheidung zusammengefasst. Doch darin fand sich diesfalls die Passage: „Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, ich würde das hier weglassen, Ich weiß, dass es im Spruch steht, aber in der Begründung ist dazu kein einziges (nicht einmal formelhaftes) Wort, dann müssen wir das nicht so prominent herausheben (...)“
Die sichtlich unabsichtlich mit der Öffentlichkeit geteilten Gedanken des Bearbeiters wurden inzwischen aber auch wieder aus dem RIS gelöscht. (aich)