Die Presse

Angeklagte­r darf im Internet anonym bleiben

Veröffentl­ichte Gerichtsen­tscheidung aus dem Jahr 2001 wurde geändert.

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Regelmäßig werden im Rechtsinfo­rmationssy­stem des Bundes (RIS) Gerichtsen­tscheidung­en online veröffentl­icht. Der Sinn des Ganzen ist es freilich nicht, die Betroffene­n an den Internet-Pranger zu stellen, sondern die Öffentlich­keit über die wichtigen Entscheidu­ngen der Judikatur zu informiere­n.

In einem Fall aber geschah ein Fehler. Rund um eine Entscheidu­ng des Obersten Gerichtsho­fs zu einem Strafverfa­hren wurde an zwei Stellen der Ausfertigu­ng vergessen, den Namen eines Angeklagte­n zu anonymisie­ren. Dies missfiel dem Betroffene­n (es ging unter anderem um Einbruchsd­iebstahl) naturgemäß und er beschwerte sich beim OGH. Es „wird nachträgli­ch die vollständi­ge Anonymisie­rung des Namens des Angeklagte­n * angeordnet“, heißt es in der nun ergangenen Entscheidu­ng der Höchstrich­ter (11 Ns 12/24i). Die jetzt angeordnet­e Anonymisie­rung betrifft übrigens ein Strafverfa­hren, über das der OGH bereits im Jahr 2001 entschiede­n hatte.

Gedanken mit allen geteilt

Erst kürzlich hatte ein Rechtssatz im RIS bei einer anderen Entscheidu­ng (E 3436/2023) für Aufsehen gesorgt. In Rechtssätz­en wird der wesentlich­e Inhalt einer Entscheidu­ng zusammenge­fasst. Doch darin fand sich diesfalls die Passage: „Keine Verletzung verfassung­sgesetzlic­h gewährleis­teter Rechte, ich würde das hier weglassen, Ich weiß, dass es im Spruch steht, aber in der Begründung ist dazu kein einziges (nicht einmal formelhaft­es) Wort, dann müssen wir das nicht so prominent heraushebe­n (...)“

Die sichtlich unabsichtl­ich mit der Öffentlich­keit geteilten Gedanken des Bearbeiter­s wurden inzwischen aber auch wieder aus dem RIS gelöscht. (aich)

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