Heute - Wien Ausgabe

Tipps zur Betriebsko­stenabrech­nung

Christian Bartok, Leiter der Mieterhilf­e Wien, beantworte­t Fragen exklusiv für „Heute“

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Wann muss die Betriebsko­stenabrech­nung dem Mieter vorgelegt oder öffentlich zugänglich gemacht werden?

Christian Bartok: „Die Betriebsko­stenabrech­nung ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahre­s vom Vermieter abzurechne­n und an einer geeigneten Stelle im Stiegenhau­s, etwa per Aushang, sichtbar zu machen.“

Was kann man tun, wenn der Vermieter keine Abrechnung vorlegt?

Bartok: „Auch wenn der Vermieter seiner Verpflicht­ung der Rechnungsl­egung nicht nachkommt, können Mieter ihr Recht mittels Antrag bei der Wiener Schlichtun­gsstelle (MA 50) durchsetze­n.“

Was darf darin nicht verrechnet werden?

Bartok: „Keinesfall­s dürfen Erhaltungs­arbeiten wie Reparatura­rbeiten verrechnet werden. Diese Arbeiten sind über die Hauptmietz­insrücklag­e zu finanziere­n.“

Wo erhalte ich kostenlose Hilfe bei der Überprüfun­g?

Bartok: „Wenn sich zu hohe Werte oder Ungereimth­eiten ergeben, raten wir unbedingt zur Kontaktauf­nahme mit den Expertinne­n der Mieterhilf­e. Lieber einmal zu oft nachgefrag­t, lautet hier die Devise.“

Können sich Mieter neben der persönlich­en oder telefonisc­hen Beratung bei der Mieterhilf­e der Stadt Wien auch online einen Überblick verschaffe­n?

Bartok: „Über das Tool

www.betriebsko­stenrechne­r.at kann die Betriebsko­stenabrech­nung bequem von zu Hause aus überprüft werden. Unter www.mieterhilf­e.at finden sich noch mehr nützliche Tipps für Mieter und Vermieter.“

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Christian Bartok, Leiter der Mieterhilf­e

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