Tipps zur Betriebskostenabrechnung
Christian Bartok, Leiter der Mieterhilfe Wien, beantwortet Fragen exklusiv für „Heute“
Wann muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter vorgelegt oder öffentlich zugänglich gemacht werden?
Christian Bartok: „Die Betriebskostenabrechnung ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres vom Vermieter abzurechnen und an einer geeigneten Stelle im Stiegenhaus, etwa per Aushang, sichtbar zu machen.“
Was kann man tun, wenn der Vermieter keine Abrechnung vorlegt?
Bartok: „Auch wenn der Vermieter seiner Verpflichtung der Rechnungslegung nicht nachkommt, können Mieter ihr Recht mittels Antrag bei der Wiener Schlichtungsstelle (MA 50) durchsetzen.“
Was darf darin nicht verrechnet werden?
Bartok: „Keinesfalls dürfen Erhaltungsarbeiten wie Reparaturarbeiten verrechnet werden. Diese Arbeiten sind über die Hauptmietzinsrücklage zu finanzieren.“
Wo erhalte ich kostenlose Hilfe bei der Überprüfung?
Bartok: „Wenn sich zu hohe Werte oder Ungereimtheiten ergeben, raten wir unbedingt zur Kontaktaufnahme mit den Expertinnen der Mieterhilfe. Lieber einmal zu oft nachgefragt, lautet hier die Devise.“
Können sich Mieter neben der persönlichen oder telefonischen Beratung bei der Mieterhilfe der Stadt Wien auch online einen Überblick verschaffen?
Bartok: „Über das Tool
www.betriebskostenrechner.at kann die Betriebskostenabrechnung bequem von zu Hause aus überprüft werden. Unter www.mieterhilfe.at finden sich noch mehr nützliche Tipps für Mieter und Vermieter.“