Weihnachten einmal ganz anders …
Frohes Fest! Was Sie dazu wissen müssen
Diese Weihnachten sind einzigartig. Lockdown und eine Lawine an Corona-verordnungen prägen das Fest, kaum jemand blickt noch durch. „Heute“hat die wichtigsten Regeln zusammengefasst.
Eines gibt es zu Weihnachten in Hülle und Fülle: Fragen. Muss ich am Heiligen Abend unter dem Christbaum eine Maske tragen? (Nein) Kann ich mit den Kindern in den Tiergarten? (Nein) Oder: Kann ich einen Tagesausflug in ein Skigebiet machen? (Ja) Doch der Reihe nach:
Heiliger Abend Am 24. und 25. Dezember geht es noch eher locker zu. Ausgangsbeschränkungen gibt es nicht, zehn Personen aus maximal zehn Haushalten dürfen jederzeit gemeinsam privat feiern.
Besuch im Heim Pflege- und Altersheime erlauben am 24. und 25.12. zwei Besuche von höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt zusätzlich.
Sonst ist nur ein Besuch pro Heimbewohner und Woche erlaubt. Ab 26.12. gilt dabei Ffp2-maskenpf licht, negative Coronatests sind vorgeschrieben. Besuch im Zoo
oder Freizeitpark geht zu Weihnachten nicht. Botanische Gärten, Bibliotheken und Museen sperren mit 26.12. zu. Sport Indoor-sportstätten sind geschlossen, outdoor muss ein Mindestabstand eingehalten werden, pro Person muss es mindestens 10 m2 freie Fläche geben. Ski-tagesausflüge sind dank Sonderregelung erlaubt. Stefanitag Ab 26.12. fährt der Lockdown voll ein. Ausgangsbeschränkungen gelten Tag und Nacht. Man darf trotzdem von 6.00 bis 19.00 Uhr Lebensmittel einkaufen und immer Angehörige, Lebenspartner oder eine enge Bezugsperson treffen. Zur Arbeit fahren, Arzt- oder Apothekenbesuche, Behörden- und Spaziergänge sind erlaubt. Tiere dürfen versorgt werden.
Treffen mit zwei oder mehr Menschen sind im Lockdown verboten, ausgenommen minderjährige Kinder. Ob mehrere einzelne Personen ihre Familie besuchen dürfen, ist rechtlich noch immer umstritten.
Gastronomie ist und bleibt geschlossen, zwischen 6.00 und 19.00 Uhr dürfen Speisen und Getränke abgeholt (und erst in 50 Meter Abstand zum Lokal konsumiert) werden. Offener Alkohol darf nicht verkauft werden.
Maskenpflicht bleibt wie bisher an öffentlichen Orten aufrecht. Ffp2-masken müssen nur bei Seilbahnen oder in Pflegeheimen getragen werden.
Polizei darf den privaten Wohnbereich nicht kontrollieren. Sie kann aber bei Lärmbelästigung oder „begründetem Verdacht“eingreifen. Polizei-kontrollen an öffentlichen Orten sind jederzeit möglich