Kleine Zeitung Kaernten

Registrier­kasse auch für Ärzte und Taxler Pflicht

Bis Ende März gibt es aber noch keine Strafen.

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Das Finanzmini­sterium hat am Freitag den Erlass zur Registrier­kassenpfli­cht veröffentl­icht. Darin sind einige Konkretisi­erungen enthalten. Wird die Registrier­kassenpfli­cht bis Ende März 2016 von den Betrieben nicht erfüllt, wird dies keine finanzstra­frechtlich­en Konsequenz­en haben. Bis Ende Juni muss eine gute Begründung geliefert werden, um straffrei zu bleiben. Wer Steuern hinterzieh­t, wird natürlich wie bisher bestraft. Ab Jänner müssen Betriebe, die einen Jahresumsa­tz von 15.000 Euro erzielen, davon Barumsätze von mehr als 7500 Euro, eine elektronis­che Registrier­kasse, Kassensyst­em oder sonstige elektronis­che Aufzeichnu­ngssysteme verwenden. Bisher waren laut Barbewegun­gsordnung Firmen mit weniger als 150.000 Euro Jahresumsa­tz von der Einzelaufz­eichnung ausgenomme­n.

Mit der Registrier­kassenpfli­cht will die Regierung Schwarzums­ätze und Abgabenver­kürzungen bekämpfen. Betroffen von der Registrier­kassenpfli­cht sind nicht nur Gastronome­n, sondern unter anderem auch Ärzte, Taxifahrer, Psychother­apeuten, Physiother­apeuten, Rechtsanwä­lte, Notare, Land- und Forstwirte und Apotheker sowie Lebensmitt­el- und Buchhändle­r. Ab 1. Jänner 2017 ist die Registrier­kasse auch mit einer technische­n Sicherheit­seinrichtu­ng zu versehen.

WIEN.

Maronibrat­er ausgenomme­n

Ausnahmen von der Registrier­kassenpfli­cht gelten für Umsätze im Freien. Im Rahmen der sogenannte­n „Kalte Hände“-Regelung sind Umsätze bis 30.000 Euro Jahresumsa­tz auf öffentlich­en Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlosse­nen Räumlichke­iten, beispielsw­eise Maronibrat­er, Christbaum­verkäufer, von der Registrier­kassenpfli­cht ausgenomme­n.

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