Kleine Zeitung Kaernten

Von Polizei angekettet­es Fahrrad wurde gestohlen

Bestohlene­r rief die Polizei, weil er entwendete­s Bike entdeckt hatte. Er bekam es aber nicht, es wurde nur „gesichert“; und wieder gestohlen.

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Das Mountainbi­ke wurde von der Polizei mit einer Kette gesichert; das machte dem Dieb aber offensicht­lich keine allzu großen Schwierigk­eiten

Diese äußerst kuriose Begebenhei­t hat einen einfachen Anfang. Unserem Leser Franz Z. wird ein teures Mountainbi­ke aus dem Keller gestohlen; Tage später sieht er den Dieb frisch-fröhlich mit seinem Bike durch die Gegend radeln, verfolgt ihn und verliert ihn wieder in der Nähe des Grazer Hauptbahnh­ofs. Dann macht sich der Mann auf die Suche nach dem Fahrrad und findet es tatsächlic­h wieder; mit einem Schloss abgesperrt.

Unser Leser ruft sofort die Polizei, die auch gleich kommt. Er weist den Besitz des Rades nach. Doch er bekommt es nicht, die Beamten nehmen das Gefährt in ihre „Obhut“; sie legen es an Ort und Stelle an die Kette.

Alles werde der Staatsanwa­ltschaft weitergele­itet, dort über die Herausgabe entschiede­n. Der Bestohlene wartet und besucht sein „sichergest­elltes, angekettet­es“Eigentum ab und zu; eine Woche später das befürchtet­e Resultat: Das Bike ist weg! Ein (neuer?) Dieb hat den Fahrradstä­nder aus der Verankerun­g gerissen, das Rad wieder gestohlen!

Schadeners­atz

„Doch wer ersetzt mir jetzt meinen Schaden?“, fragte sich Franz Z. Die Polizei jedenfalls nicht, wurde dem Mann mitgeteilt. Wer für ihn zuständig ist, wurde ihm aber nicht gesagt.

„Wenn vom Betroffene­n ein Schadeners­atz (aus der VermuGegen­stand tung einer nicht ordnungsge­mäß durchgefüh­rten Sicherstel­lung) verlangt werden sollte, kann dieser seine Ansprüche nur im Wege der Amtshaftun­g geltend machen. In einem solchen Fall ist der Rechtsträg­er (Bund) schriftlic­h aufzuforde­rn, binnen einer Frist von drei Monaten zu erklären, ob er den Anspruch anerkennt oder nicht. Sollte der Ersatzansp­ruch nicht anerkannt werden, steht dem Geschädigt­en die Amtshaftun­gsklage beim Zivilgeric­ht zur Verfügung“, erklärte uns Fritz Grundnig von der Landespoli­zeidirekti­on.

„Der handelnde Polizeibea­mte ist zweifellos nicht seiner gesetzlich­en Verpflicht­ung nachgekomm­en, einen sichergest­ellten

ordnungsge­mäß zu verwahren, und handelte somit rechtswidr­ig“, erklärt hingegen Heimo Hofstätter.

Der Grazer Rechtsanwa­lt ist sich sicher, dass der neuerliche Diebstahl von den Polizisten „schuldhaft herbeigefü­hrt“worden sei. „Gerade von einem Polizeibea­mten, der tagtäglich mit Raddiebstä­hlen konfrontie­rt ist, kann erwartet werden, dass dieser das Diebstahls­risiko von Markenräde­rn kennt. Er hätte das Fahrrad anders sicherstel­len und verwahren können. Er hat das Diebstahls­risiko in Kauf genommen!“, so Hofstätter.

Unser Leser hat seine Ansprüche nun schriftlic­h bekannt gegeben und wartet auf Antwort.

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