„Kein Verstoß gegen EU-Recht“
Emotionale Debatte: Der Bonus bevorzuge Österreicher, Ausländer werden laut Regierung aber nicht diskriminiert.
N ach kurzem Hickhack ist sich die Regierung beim Beschäftigungsbonus nun einig: Beschlossen wurde eine Wiedereingliederungshilfe, die Österreicher bevorzugen soll, aber EU-Ausländer nicht generell ausschließt. Beim Pressefoyer machte Kanzler Kern einmal mehr klar, dass man mit der Maßnahme „den weiteren Zuzug von Arbeitskräften aus dem Ausland reduzieren“will.
Auf Nachfrage der Kleinen Zeitung versuchte Kern, seine Behauptung durch Zahlen zu untermauern. 2016 wurden in Österreichs Betrieben etwa 170.000 neue Beschäftigungsverhältnisse begonnen. Nutznießer dieser neuen Stellen waren zu 70 Prozent Nichtösterreicher. Von diesen Nichtösterreichern waren wiederum 70 Prozent Ausländer, die zuvor nicht in Österreich beschäftigt oder beim AMS gemeldet werden. Diese Gruppe – im letzten Jahr waren es 83.000 – habe künftig kein Anrecht auf den Beschäftigungsbonus.
So klar die Intention des Kanzlers ist, so viele Fragezeichen erzeugt der Bonus in den Köpfen mancher Europarechtler. Sie fürchten eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht und orten zumindest eine „mittelbare Diskriminierung“von EU-Ausländern. Hält der Bonus rechtlich nicht, droht heimischen Unternehmen ein Fiasko. Das fürchtet zumindest Verena Trenkwalder von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, nach deren Einschätzung der Bonus „mit EU-Beihilfenrecht massiv kollidiert“. Im schlimmsten Fall müsste Österreich das Geld von den Firmen wieder zurückfordern. Prominentes Beispiel, so Trenkwalder, sei diesbezüglich Irland, dessen umstrittener Steuerdeal mit Apple im Vorjahr von der EU-Kommission gekippt wurde. Irland muss nun 13 Milliarden Euro an Beihilfe von dem US-Computerriesen zurückverlangen, wenn die Berufung aus Dublin abgelehnt wird.
Die Regierung teilt die Bedenken nicht. Anders als zunächst angedacht, zielt die Regelung nicht auf die Staatsbürgerschaft, sondern auf den Wohnort ab. Die EU akzeptiert vergleichbare Regelungen in anderen Bereichen – etwa bei vergünstigten Jahreskarten in Skigebieten für Einheimische. Solange unter Einheimische alle im Ort wohnsitzgemeldeten Personen zu verstehen sind – egal ob Österreicher, Belgier, Ungar, sind solche Begünstigungen nicht EU-widrig.