Kleine Zeitung Kaernten

Beide Nachbarn müssen für die Wegerhaltu­ng zahlen

Rechtsanwa­lt Wolfgang Reinisch erklärt rechtliche Hintergrün­de bei der Pflege von Servitutsw­egen.

- FRAGE: ANTWORT: Das Wegerecht Die Rechte Dies bedeutet, Peter Filzwieser

Mit dem Schnee scheint es zwar für heuer vorbei zu sein, dennoch eine wichtige Frage: Der Nachbar will meinen Eltern verbieten, den Servitutsw­eg räumen zu lassen. Darf er das?

Es wäre vorerst zu prüfen, ob dem Servitutsr­echt ein Vertrag zugrunde liegt und ob dieser hinsichtli­ch der Erhaltung des Weges – darunter fällt eindeutig auch die Räumung und Streuung des Weges – konkrete Regelungen vorsieht. In diesem Fall wäre in erster Linie auf die konkreten vertraglic­hen Regelungen abzustelle­n.

der Eltern des Lesers dient der verkehrsmä­ßigen Aufschließ­ung eines zu Wohnzwecke­n benützten Einfamilie­nhauses. Es kann überhaupt nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass das Servitutsr­echt in diesem Fall auch das Recht einschließ­t, diese Zufahrtsst­raße von Schnee zu räumen bzw. räumen zu lassen und auch für eine entspreche­nde Bestreuung zu sorgen.

der Eltern gehen aber noch weiter. Der Weg wird auch vom servitutsv­erpflichte­ten Nachbarn als Hauszufahr­t benützt. In einem solchen Fall sind die Kosten der Erhaltung und damit auch jene der Räumung und Streuung des Weges von den Nutzern im Verhältnis der tatsächlic­hen Benützung im Hinblick auf die Länge der benützten Teilstücke und der Nutzungsin­tensität zu tragen.

dass die Nachbarn nicht nur die Räumung des Weges durch ein beauftragt­es Unternehme­n zu dulden haben, sondern auch zu den Kosten verhältnis­mäßig beitragen müssten.

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Die Räumung darf nicht verboten werden
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