Beide Nachbarn müssen für die Wegerhaltung zahlen
Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch erklärt rechtliche Hintergründe bei der Pflege von Servitutswegen.
Mit dem Schnee scheint es zwar für heuer vorbei zu sein, dennoch eine wichtige Frage: Der Nachbar will meinen Eltern verbieten, den Servitutsweg räumen zu lassen. Darf er das?
Es wäre vorerst zu prüfen, ob dem Servitutsrecht ein Vertrag zugrunde liegt und ob dieser hinsichtlich der Erhaltung des Weges – darunter fällt eindeutig auch die Räumung und Streuung des Weges – konkrete Regelungen vorsieht. In diesem Fall wäre in erster Linie auf die konkreten vertraglichen Regelungen abzustellen.
der Eltern des Lesers dient der verkehrsmäßigen Aufschließung eines zu Wohnzwecken benützten Einfamilienhauses. Es kann überhaupt nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass das Servitutsrecht in diesem Fall auch das Recht einschließt, diese Zufahrtsstraße von Schnee zu räumen bzw. räumen zu lassen und auch für eine entsprechende Bestreuung zu sorgen.
der Eltern gehen aber noch weiter. Der Weg wird auch vom servitutsverpflichteten Nachbarn als Hauszufahrt benützt. In einem solchen Fall sind die Kosten der Erhaltung und damit auch jene der Räumung und Streuung des Weges von den Nutzern im Verhältnis der tatsächlichen Benützung im Hinblick auf die Länge der benützten Teilstücke und der Nutzungsintensität zu tragen.
dass die Nachbarn nicht nur die Räumung des Weges durch ein beauftragtes Unternehmen zu dulden haben, sondern auch zu den Kosten verhältnismäßig beitragen müssten.