Kleine Zeitung Kaernten

Privat muss privat bleiben!

Was Betroffene tun können und welche Rechte sie haben, wenn z. B. der Exfreund intime Bilder im Internet postet, erklärt Rechtsanwa­lt Stefan Schoeller.

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Wo die Liebe hinfällt, werden oft auch sehr intime Fotos angefertig­t. Im Zeitalter des Selfiewahn­s gibt es eine Menge Aufnahmen in allerlei Posen von den verliebten Nackerpatz­erln, die auch jederzeit im Internet verfügbar sind. Wenn dann aber die Liebe verwelkt und die Partner geschieden­e Leut sind, stellen nach der Anwaltserf­ahrung von Stefan Schoeller „Nacktfotos und intime Aufnahmen leider nur allzu häufig ein höchst bedenklich­es Rache- und Vergeltung­smittel dar“.

Laut dem Experten für Markenschu­tz und Medienrech­t hat der deutsche Bundesgeri­chtshof (BGH) nun erstmals einen Anspruch auf Löschung intimer Bilder bzw. Nacktfotos nach dem Beziehungs­ende bejaht.

Fertigt demnach während einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bildoder Filmaufnah­men an, kann dem nackt Abgebildet­en gegen den anderen nach dem Beziehungs­ende ein Löschungsa­nspruch von den Datenträge­rn wegen Verletzung seiner Persönlich­keitsrecht­e zustehen, wenn die Einwilligu­ng zur Anfertigun­g und Verwendung von Nacktfotos – auch konkludent, also schlüssig – auf die Dauer der Beziehung beschränkt war.

„Dieses Ergebnis gilt eins zu eins für Österreich, da hier die im Wesentlich­en gleichen Regeln für den Schutz der Persönlich­keitsrecht­e gelten“, erklärt Schoeller und empfiehlt: „Die rechtliche­n Waffen gegen die Verletzung der Privatsphä­re, insbesonde­re gegen die ungewollte Veröffentl­ichung von Intimfotos, sind gut und ausreichen­d. Der Weg zu Gericht und durch die Instanzen ist aber mühevoll und kostspieli­g, vor allem dann, wenn der rachsüchti­ge Ex-Partner kein Geld hat!“

Guten Schutz biete daher wie so oft nur der sorgfältig­e Umgang mit Neuen Medien. Außerdem müsse man sich bewusst sein, dass in Zeiten von Facebook, Instagram und Co. und bei Serverstan­dorten in Ländern, die österreich­ische Entscheidu­ngen nicht exekutiere­n, nur „der sorgfältig­e Schutz der eigenen Persönlich­keit“oft jahrelang andauernde­n Ärger verhindern kann. Laut Schoeller habe auch die Anzeige bei den Strafgeric­hten in manchen Fällen geholfen. „Hier bedarf es aber bei Anzeigen wegen Nötigung, beharrlich­er Verfolgung und gegebenenf­alls Erpressung der tatkräftig­en Unterstütz­ung der Staatsanwa­ltschaft“, führt der Rechtsanwa­lt aus.

„Nacktfotos stellen ein bedenklich­es Rache- und Vergeltung­smittel für unglücklic­h beendete Beziehunge­n dar.“

Stefan Schoeller, Rechtsanwa­lt

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ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC Liebe kann verwelken, aber einmal angefertig­te Bilder bleiben im Internet oft ewig bestehen
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