Kleine Zeitung Kaernten

Das neue Kindergeld sorgt für Ärger und Verwirrung.

Die Telefone in den diversen Serviceste­llen laufen heiß: Die Einführung des neuen Kinderbe treuungsge­ldkontos hat für einige Verwirrung bei den Eltern gesorgt.

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Seit 1. März 2017 greift die Novelle zum Kinderbetr­euungsgeld. Diese Änderungen haben betroffene Eltern zum Teil sehr verwirrt. „Wir werden mit Anrufen überschwem­mt und es ist zu einer großen Verunsiche­rung bei den Eltern gekommen. Für viele ist nicht nachvollzi­ehbar, welche Variante sinnvoll ist – vor allem auch hinsichtli­ch der Geburt eines weiteren Kindes“, berichtet Bernadette Pöcheim, die Leiterin der Abteilung für Frauen und Gleichbeha­ndlung bei der Arbeiterka­mmer.

Für Geburten ab 1. 3. 2017 wurde das Kinderbetr­euungsgeld­konto (KBG-Konto) eingeführt. Im Rahmen dieses Kontos können die Eltern gemeinsam bis maximal 15.449 Euro (max. 1000 Euro pro Monat) be- ziehen. „Das einkommens­abhängige KBG (ea KBG) bleibt in der bisherigen Form erhalten!“, betont Pöcheim. Eltern können damit bis 28.000 Euro (max. 2000 Euro pro Monat) beziehen. „Das ea KBG ermöglicht Eltern, die vor der Geburt des Kindes monatlich mehr als 1400 Euro brutto verdient haben, ein höheres KBG als in der Kontovaria­nte!“, erklärt die Expertin. Aber Vorsicht: Es kann trotzdem sinnvoll sein, sich für das KBG-Konto zu entscheide­n (Wochengeld für ein weiteres Kind, Versicheru­ngsschutz für Alleinerzi­ehende, Mehrlingsg­eburten, höhere Zuverdiens­tgrenze usw.).

Wesentlich­e Änderungen beim ea KBG gibt es jedoch hinsichtli­ch der Geburt eines weiteren Kindes, wenn dieses innerhalb eines kurzen Zeitraumes geboren wird: „Nur dann, wenn nach dem KBG-Bezug wieder gearbeitet wird oder wenn direkt im KBG-Bezug wieder in den Mutterschu­tz gewechselt wird, steht Wochengeld zu!“, warnt Pöcheim. Generell gibt es für Geburten ab dem 1. 3. 2017 nur mehr dann Wochengeld, wenn zuvor gearbeitet wurde, da das Wochengeld als Ersatz des Einkommens vorgesehen ist.

Für Geburten ab dem 1. März „rechnet sich“laut Pöcheim im Regelfall das ea KBG beim zweiten Kind nur dann, wenn zumindest drei Kalendermo­nate vor dem Beschäftig­ungsverbot für ein weiteres Kind mit einem höheren Einkommen gearbeitet wird. „Es kann aber trotzdem sinnvoll sein, das ea KBG zu beantragen, da dies die Voraussetz­ung für den zweiten Elternteil ist, auch ea KBG beziehen zu können. Zum Beispiel, weil der Vater ein hohes Einkommen hat“, so die Expertin.

„Trotz des neuen Kinderbetr­euungsgeld­kontos haben die Eltern weiterhin einen Rechtsansp­ruch auf den Karenzurla­ub.“

Bernadette Pöcheim, Arbeiterka­mmer

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ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC Alle profitiere­n, wenn sich der Vater an der Kinderbetr­euung beteiligt!
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