Das neue Kindergeld sorgt für Ärger und Verwirrung.
Die Telefone in den diversen Servicestellen laufen heiß: Die Einführung des neuen Kinderbe treuungsgeldkontos hat für einige Verwirrung bei den Eltern gesorgt.
Seit 1. März 2017 greift die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld. Diese Änderungen haben betroffene Eltern zum Teil sehr verwirrt. „Wir werden mit Anrufen überschwemmt und es ist zu einer großen Verunsicherung bei den Eltern gekommen. Für viele ist nicht nachvollziehbar, welche Variante sinnvoll ist – vor allem auch hinsichtlich der Geburt eines weiteren Kindes“, berichtet Bernadette Pöcheim, die Leiterin der Abteilung für Frauen und Gleichbehandlung bei der Arbeiterkammer.
Für Geburten ab 1. 3. 2017 wurde das Kinderbetreuungsgeldkonto (KBG-Konto) eingeführt. Im Rahmen dieses Kontos können die Eltern gemeinsam bis maximal 15.449 Euro (max. 1000 Euro pro Monat) be- ziehen. „Das einkommensabhängige KBG (ea KBG) bleibt in der bisherigen Form erhalten!“, betont Pöcheim. Eltern können damit bis 28.000 Euro (max. 2000 Euro pro Monat) beziehen. „Das ea KBG ermöglicht Eltern, die vor der Geburt des Kindes monatlich mehr als 1400 Euro brutto verdient haben, ein höheres KBG als in der Kontovariante!“, erklärt die Expertin. Aber Vorsicht: Es kann trotzdem sinnvoll sein, sich für das KBG-Konto zu entscheiden (Wochengeld für ein weiteres Kind, Versicherungsschutz für Alleinerziehende, Mehrlingsgeburten, höhere Zuverdienstgrenze usw.).
Wesentliche Änderungen beim ea KBG gibt es jedoch hinsichtlich der Geburt eines weiteren Kindes, wenn dieses innerhalb eines kurzen Zeitraumes geboren wird: „Nur dann, wenn nach dem KBG-Bezug wieder gearbeitet wird oder wenn direkt im KBG-Bezug wieder in den Mutterschutz gewechselt wird, steht Wochengeld zu!“, warnt Pöcheim. Generell gibt es für Geburten ab dem 1. 3. 2017 nur mehr dann Wochengeld, wenn zuvor gearbeitet wurde, da das Wochengeld als Ersatz des Einkommens vorgesehen ist.
Für Geburten ab dem 1. März „rechnet sich“laut Pöcheim im Regelfall das ea KBG beim zweiten Kind nur dann, wenn zumindest drei Kalendermonate vor dem Beschäftigungsverbot für ein weiteres Kind mit einem höheren Einkommen gearbeitet wird. „Es kann aber trotzdem sinnvoll sein, das ea KBG zu beantragen, da dies die Voraussetzung für den zweiten Elternteil ist, auch ea KBG beziehen zu können. Zum Beispiel, weil der Vater ein hohes Einkommen hat“, so die Expertin.
„Trotz des neuen Kinderbetreuungsgeldkontos haben die Eltern weiterhin einen Rechtsanspruch auf den Karenzurlaub.“
Bernadette Pöcheim, Arbeiterkammer