Kein Schadensersatz für die Opfer von Felssturz.
KÄRNTEN
Ein riesiges Ritterfest auf der Burg Hochosterwitz endete mit mehreren Verletzten. Das war am 21. Juli 2012. Damals regnete es stark. Plötzlich fielen mehrere faustgroße Steine auf den Burgaufgang – und ein Felsbrocken mit einem Durchmesser von 70 Zentimetern krachte herab. Das Gestein stürzte aus 20 Meter Höhe in die Tiefe und traf mehrere Personen.
Fünf Jahre nach dem dramatischen Vorfall gibt es nun ein erstes, zivilrechtliches Urteil: Demnach muss Burgherr Karl Khevenhüller-Metsch für den Steinschlag nicht haften. Das Urteil betrifft einen Mann aus Oberösterreich. Er hatte schwere Schädelverletzungen erlitten, als er von den herunterfallenden Brocken verletzt wurde. Der Mann forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Streitwert: 51.000 Euro. Doch seine Forderungen wurden abgewiesen. Denn Richter Michael Müller ist der Ansicht, dass der Felssturz für den Burgherrn nicht vorhersehbar war.
Gerichtssprecherin Eva JostDraxl präzisiert die Klageabweisung so: Der Burgherr habe nicht erkennen können, dass es sofortige Maßnahmen innerhalb der Saison 2012 bedurfte, um den Unfall zu verhindern. Obwohl für den Burgherrn „erkennbar war, dass im gegen- ständlichen Bereich ein hohes Gefahrenpotenzial vorlag“, heißt es im Urteil. „Diese Entscheidung kam für uns überraschend. Wir werden dagegen berufen“, sagt Eduard Aschauer, der Anwalt der Opfer.
Ein weiteres Urteil in einem zweiten Hochosterwitz-Prozess steht noch aus. Dabei geht es um einen neunjährigen Buben aus Oberösterreich, der von einem der Felsteile getroffen wurde. Er musste danach in künstlichen Tiefschlaf versetzt werden. Wie durch ein Wunder überlebte er ohne gröbere, kör- perliche Schäden. Seine Eltern klagten 130.400 Euro ein.
Für die Opfer sei das Verfahren nicht einfach, meint Anwalt Aschauer. „Die Verletzungen meiner Mandanten waren lebensbedrohlich. Sie können nichts dafür, dass sie von den Felsen getroffen wurden und jetzt müssen sie so hart um Entschädigung kämpfen.“
Christian Puswald, Anwalt des Burgherrn, betont: „Voraussetzung für jeden Schadenersatz ist ein schuldhaftes Verhalten. Und das kann meinem Mandanten nicht angelastet