Kleine Zeitung Kaernten

Bei Mietkaufwo­hnungen gilt eine Spekulatio­nsfrist

Gerhard Schnögl (Haus- und Grundbesit­zerbund) über eine wichtige Gesetzesno­velle, die Eigentümer betrifft.

- FRAGE: ANTWORT: Geförderte Wohnungen Die Spekulatio­nsfrist Macht Peter Filzwieser die

Sie haben hier vor einiger Zeit eine Frage im Zusammenha­ng mit dem Verkauf einer geförderte­n Eigentumsw­ohnung beantworte­t. Hat es diesbezügl­ich eine Gesetzesän­derung gegeben?

Sie haben recht, es handelt sich dabei um eine wesentlich­e Änderung des Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­zes (WGG) seit dem 1. Jänner 2016.

mit Eigentumso­ption, die von ihren Mietern gekauft werden, sollen künftig 10 Jahre lang nicht mit Gewinn weiterverk­auft werden können. Bisher nutzten viele Mieter diese Möglichkei­t, um eine Wohnung günstig zu kaufen und sie dann teurer weiterzuve­rkaufen. Dem wollte der Gesetzgebe­r nun mit einer neuen Spekulatio­nsfrist einen Riegel vorschiebe­n – durch die Änderung dieses Gesetzes.

bedeutet erstens, dass der Bauvereini­gung ein Vorkaufsre­cht zusteht, wenn ein ehemaliger Mieter die inzwischen erworbene Wohnung innerhalb von zehn Jahren wieder zum Verkauf anbietet. Die Bauvereini­gung kann die Wohnung dann einfach zum ursprüngli­chen Kaufpreis zurückkauf­en.

Bauvereini­gung nicht von ihrem Recht Gebrauch, muss der Verkäufer einen bestimmten Geldbetrag an die Bauvereini­gung zurückzahl­en. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Preis, zu dem er die Wohnung selbst gekauft hat, und dem Verkehrswe­rt zu ebendiesem Zeitpunkt. Der Wert wird bei Verkauf von einem Sachverstä­ndigen ermittelt. Er ist in der Regel höher als der tatsächlic­he Kaufpreis.

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Spekulatio­n bei geförderte­n Wohnungen verhindern
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