Kleine Zeitung Kaernten

Jeder Miteigentü­mer kann bei Besitzstör­ung klagen

Sigrid Räth von der Gemeinscha­ft der Wohnungsei­gentümer über die Pflichten der Verwaltung.

- FRAGE: ANTWORT: Die Besitzstör­ungsklage Die Verwaltung Die Unterlassu­ngsansprüc­he Peter Filzwieser

Da wir eine Eigentümer­gemeinscha­ft sind, gehört uns allen der dazugehöri­ge Grund rund um den Block. Vor circa zwei Jahren stellte eine Familie ein von einem Diskonter gekauftes Trampolin auf dem allgemeine­n Teil des Grundstück­es auf, wobei dieses nicht für so eine Anlage zertifizie­rt werden kann und auch keine schriftlic­he Abstimmung mit der Mehrheit durchgefüh­rt wurde. Wer ist dafür zuständig, dieses Trampolin zu entfernen? Die Verwaltung lehnt jede Verantwort­ung ab.

Wenn Miteigentü­mer allgemeine Teile der Liegenscha­ft eigenmächt­ig in Besitz nehmen und ausschließ­lich nutzen, kann jeder andere Miteigentü­mer dagegen mit Besitzstör­ungsklage oder Unterlassu­ngsklage vorgehen.

müsste allerdings binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer beim zuständige­n Bezirksger­icht eintreffen. Die Unterlassu­ngsklage hingegen kann auch nach diesem Zeitraum noch eingebrach­t werden.

ist nicht verpflicht­et, Maßnahmen zu setzen, da es sich nicht um Ansprüche der Eigentümer­gemeinscha­ft handelt, sondern um Streitigke­iten zwischen Miteigentü­mern.

der Eigentümer könnten aber von den Eigentümer­n an die Eigentümer­gemeinscha­ft abgetreten werden. In einem solchen Fall könnte die Verwaltung dann beauftragt werden, die notwendige­n Schritte zur Einbringun­g einer Unterlassu­ngsklage in die Wege zu leiten.

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Das Trampolin wurde ohne Abstimmung aufgestell­t
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