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Juni 2016 von der Abteilung 7, Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität) wurde vom LVwG nicht ans Land zurückverwiesen, sondern zur Gänze aufgehoben.
„Das hat selbst uns überrascht“, heißt es von der Anwaltskanzlei Wolf Theiss, die für die Anrainer die Beschwerde eingebracht hat. Für sie ist klar: Fundermax dürfe keine der beantragten zusätzlichen Abfälle verbrennen. „Der dafür ausgestellte Bescheid wurde ja aufgehoben“, heißt es von den Anrainer-Anwälten. Sie wider- sprechen damit Albert Kreiner, Leiter der Abteilung 7. Er geht davon aus, dass trotz aufgehobenen Bescheides die Kapazitätsausweitung aufgrund einer Übergangsbestimmung bis Dezember 2018 gültig ist.
Das Land hat Fundermax die Verbrennung zusätzlicher 28.500 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle und 3965 Tonnen gefährlicher Abfälle (wie Eisenbahnschwellen, Altöl) pro Jahr genehmigt. Gleichzeitig befand das Land, dass dafür keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss.
Anrainer zogen dagegen vor Gericht und bekamen recht: erstmals im November 2015. Darauf erließ das Land im Vorjahr einen neuen Bescheid, der erneut von Anrainern erfolgreich beeinsprucht worden ist.
Mit dem jüngsten Erkenntnis des LVwG könnte es richtig heftig für Land und Fundermax kommen. „Wir gehen davon aus, dass für die Kapazitätserweiterung eine UVP nötig ist“, sagen die Anrainer-Anwälte. Ihrer Meinung nach sei aufgrund des LVwGUrteils auch für den „Altbestand“der Verbrennungsanlage bei Fundermax eine UVP durchzuführen.
dem entschieden: „Der Richter am Landesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont, dass der Altbestand mit diesem Erkenntnis nicht berührt wird.“Daher werde seine Behörde keinen Schließungsantrag für die bestehende Verbrennungsanlage stellen, wie das die Anrainer ins Spiel bringen, sagt Kreiner: „Eine UVP für die Kapazitätserweiterung steht sehr wohl im Raum.“Eine Entscheidung darüber werde heuer fallen, so Krainer.
Wird es auch müssen: Denn bei Fundermax scheint man die Geduld zu verlieren – auch mit dem Land. Fundermax würden „aufgrund dieses Erkenntnisses massive finanzielle Schäden“entstehen, heißt es in einer Stellungnahme. „Es wird derzeit geprüft, ob diese im Wege einer Amtshaftungsklage geltend gemacht werden können.“
Fundermax nehme „selbstverständlich die Entscheidung zur Kenntnis“, sagt Geschäftsführer René Haberl. „Wir werden nach eingehender Analyse entscheiden, welche Schritte seitens Fundermax als Nächstes zu setzen sind. Aus unserer Sicht widerspricht das Erkenntnis jedenfalls klar der bestehenden Judikatur und sogar dem Gesetzeswortlaut.“Daher prüfe man, ob man gegen das Urteil des LVwG weitere rechtliche Schritte, etwa eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, ergreifen werde.
Fundermax und Land Kärnten hingegen in der Beurteilung des LVwG-Erkenntnisses: Die Aufhebung des vom Juni 2016 stammenden Bescheides stelle „eine reine Formalentscheidung dar“und treffe „keine inhaltliche Aussage über die Energieanlage und die eingesetzten Brennstoffe“, so Haberl und Kreiner. Dem Anrainer-Vertreter ist das egal: „Der Bescheid ist aufgehoben. Basta. Aus welchen Gründen, spielt für uns keine Rolle.“