Besser leben
Uberät Sie gerne. Per Mail: ombudsmann@kleinezeitung.at oder Tel.: (0463) 5800-56, Fax: (0463) 5800-59 www.kleinezeitung.at/ombudsmann nser Leser hat sich ausführlich mit den neuen EU-Roamingregeln beschäftigt und ist der Meinung, dass die „Fair-Use-Klauseln“bestimmter Mobilfunkanbieter nicht der EU-Verordnung entsprechen. Bei diesen Klauseln geht es darum, innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten (rollierend) einen überwiegenden Inlandsaufenthalt festzustellen. In den Geschäftsbedingungen werde ein Anteil von Gesprächsminuten bzw. SMS im Inland von mehr als 50 Prozent des Gesamtvolumens gefordert. „Dies widerspricht der EU-Verordnung, da es keine Beschränkung des Volumens von Gesprächen und SMS (sofern dies der Handyvertrag abdeckt) im EU-Ausland geben darf!“, begründet der Kunde die Kritik.
sieht für die Nutzbarkeit von Gesprächsminuten und SMS grundsätzlich kein bestimmtes Limit vor, zieht aber zur Verhinderung von Missbrauch durch
Montag, 28. August 2017 dauerhafte Roamingnutzung bestimmte Mechanismen ein“, erklärt dazu Daniela Andreasch von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). Dazu gehöre auch die von unserem Leser angesprochene „Fair Use Policy“(FUP).
„Der Betreiber kann zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung von Roamingdiensten einen Kontrollmechanismus vorsehen. Er hat nach einer Beobachtungsperiode die Möglichkeit, anhand objektiver Kriterien eine missbräuchliche Nut- zung festzustellen“, so die RTRExpertin. Folgende Kriterien dürfen herangezogen werden: überwiegender Auslandsaufenthalt und Nutzung von Roamingdiensten im Ausland; lange Inaktivität einer SIM-Karte in Verbindung mit einer hauptsächlichen oder ausschließlichen Nutzung zu RoamingZwecken; Verträge für mehrere SIM-Karten und deren aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben Kunden.
angeführten Regelungen würden auf eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung durch überwiegendes Roaming abzielen. Diese sei dann anzunehmen, wenn über die genannten (rollierenden) vier Monate mehr als 50 % der Einheiten im Ausland verbraucht werden und die SIMKarte mehr als 50 % im Ausland eingebucht war.
„Dies entspricht der Roaming-Verordnung. Ein Verstoß dagegen ist nicht erkennbar“, versicherte Andreasch.