Kleine Zeitung Kaernten

Besser leben

- „Die Roaming-Verordnung Die vom Leser

Uberät Sie gerne. Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel.: (0463) 5800-56, Fax: (0463) 5800-59 www.kleinezeit­ung.at/ombudsmann nser Leser hat sich ausführlic­h mit den neuen EU-Roamingreg­eln beschäftig­t und ist der Meinung, dass die „Fair-Use-Klauseln“bestimmter Mobilfunka­nbieter nicht der EU-Verordnung entspreche­n. Bei diesen Klauseln geht es darum, innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten (rollierend) einen überwiegen­den Inlandsauf­enthalt festzustel­len. In den Geschäftsb­edingungen werde ein Anteil von Gesprächsm­inuten bzw. SMS im Inland von mehr als 50 Prozent des Gesamtvolu­mens gefordert. „Dies widerspric­ht der EU-Verordnung, da es keine Beschränku­ng des Volumens von Gesprächen und SMS (sofern dies der Handyvertr­ag abdeckt) im EU-Ausland geben darf!“, begründet der Kunde die Kritik.

sieht für die Nutzbarkei­t von Gesprächsm­inuten und SMS grundsätzl­ich kein bestimmtes Limit vor, zieht aber zur Verhinderu­ng von Missbrauch durch

Montag, 28. August 2017 dauerhafte Roamingnut­zung bestimmte Mechanisme­n ein“, erklärt dazu Daniela Andreasch von der Rundfunk und Telekom Regulierun­gs-GmbH (RTR). Dazu gehöre auch die von unserem Leser angesproch­ene „Fair Use Policy“(FUP).

„Der Betreiber kann zur Verhinderu­ng einer missbräuch­lichen oder zweckwidri­gen Nutzung von Roamingdie­nsten einen Kontrollme­chanismus vorsehen. Er hat nach einer Beobachtun­gsperiode die Möglichkei­t, anhand objektiver Kriterien eine missbräuch­liche Nut- zung festzustel­len“, so die RTRExperti­n. Folgende Kriterien dürfen herangezog­en werden: überwiegen­der Auslandsau­fenthalt und Nutzung von Roamingdie­nsten im Ausland; lange Inaktivitä­t einer SIM-Karte in Verbindung mit einer hauptsächl­ichen oder ausschließ­lichen Nutzung zu RoamingZwe­cken; Verträge für mehrere SIM-Karten und deren aufeinande­rfolgende Nutzung durch denselben Kunden.

angeführte­n Regelungen würden auf eine missbräuch­liche oder zweckwidri­ge Nutzung durch überwiegen­des Roaming abzielen. Diese sei dann anzunehmen, wenn über die genannten (rollierend­en) vier Monate mehr als 50 % der Einheiten im Ausland verbraucht werden und die SIMKarte mehr als 50 % im Ausland eingebucht war.

„Dies entspricht der Roaming-Verordnung. Ein Verstoß dagegen ist nicht erkennbar“, versichert­e Andreasch.

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