Kleine Zeitung Kaernten

Ein Grundsatzu­rteil über die EU-Quote zu Flüchtling­en

Die Slowakei und Ungarn klagen gegen die Umverteilu­ng aus Südeuropa. Das Urteil wird für die EU-Politik wegweisend sein.

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Im Streit um die Umverteilu­ng von Flüchtling­en aus Griechenla­nd und Italien auf andere EU-Staaten urteilt heute der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg über die Rechtmäßig­keit des Programms. Mit ihren Klagen wollen die Slowakei und Ungarn erreichen, dass der EuGH den entspreche­nden Beschluss für nichtig erklärt. Der einflussre­iche richterlic­he Gutachter Yves Bot hatte vorgeschla­gen, die Klagen abzuweisen. Daran ist der EuGH aber nicht gebunden.

Die EU hatte zunächst im Juni 2015 die Umverteilu­ng von 40.000 und danach im September 2015 von weiteren 120.000 Flüchtling­en beschlosse­n, die internatio­nalen Schutz benötigen. Dies sollte Griechenla­nd und Italien entlasten. Der Vertrag von Lissabon, der Vertrag über die Arbeitswei­se der EU (AEUV), erlaubt bei einer „Notlage“einzelner Länder wegen der Zuwanderun­g von Flüchtling­en „vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffend­en Mitgliedss­taaten“. Die Slowakei, Ungarn, Tschechien und Rumänien hatten im September 2015 gegen die Umverteilu­ng gestimmt.

Die Slowakei und Ungarn zogen danach vor den EuGH. Sie argumentie­ren, die Umverteilu­ng sei keine geeignete Reaktion auf die Flüchtling­skrise und der AEUV reiche als Grundlage hierfür nicht aus. Nur mit einem formellen EUGesetz habe eine solche Maßnahme beschlosse­n werden können. Polen ist dem Streit aufseiten der Slowakei und Ungarns beigetrete­n. Belgien, Deutschlan­d, Frankreich, Italien, Kleine-Zeitung-App

kleinezeit­ung.at Luxemburg, Schweden sowie die EU-Kommission unterstütz­en den beklagten Rat der EU.

Bot hatte vorgeschla­gen, die Klagen abzuweisen. Eine Entscheidu­ng des von den Mitgliedss­taaten besetzten Rats reiche aus, ein formelles Gesetz unter Beteiligun­g aller nationalen Parlamente sei nicht erforderli­ch gewesen. Dabei dürfe der Rat alle befristete­n Maßnahmen erlassen, die er für erforderli­ch halte. Die geplante Umverteilu­ng sei auch für die Zeit vom 25. September 2015 bis 26. September 2017 befristet gewesen. Auch eine Mehrheitse­ntscheidun­g war nach Überzeugun­g Bots zulässig. Die Selbstbind­ung des Rats an eine „einvernehm­liche“Lösung habe nur für die bereits zuvor beschlosse­ne Umverteilu­ng von 40.000 Flüchtling­en gegolten.

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