Kleine Zeitung Kaernten

Weil Zug Verspätung hatte, wurde USA-Flug versäumt

Wird der Abflug verpasst, zahlen die ÖBB kein Ersatztick­et. Die Höhe der Entschädig­ung ist genau geregelt.

- Www.oebb.at/ de/rechtliche­s/fahrgastre­chte).

Unsere Leser wollten mit dem Zug nach München fahren, um von dort ihren Flug in die USA anzutreten. Leider war dieser ziemlich verspätet, und so versäumte die Familie den Flieger nach Amerika. Das Resultat waren eine Reihe von Folgekoste­n. Und obwohl die ÖBB den Vorfall bedauern, können sie für die neu zu kaufenden Flugticket­s keinen Schadeners­atz leisten.

Pressespre­cher Herbert Hofer erklärt, zu welchen Ersatzleis­tungen die Bahn verpflicht­et ist: Bei Verspätung, Zugausfall und versäumtem Anschlussz­ug wegen einer Verspätung bieten wir unseren Fahrgästen Entschädig­ungen sowie Unterstütz­ung auf Grundlage der Europäisch­en Fahrgastre­chte-Verordnung, des nationalen Eisenbahnb­eförderung­sund Fahrgastre­chtegesetz­es sowie unseren gültigen Tarifbesti­mmungen an. (Infos unter:

Bei Verspätung­en von 60 Minuten haben Kunden Anrecht auf eine Entschädig­ung in Höhe von 25 %, ab 120 Minuten von 50 % des einfachen Fahrpreise­s des ÖBB-Tickets. Liegt der Wert unter vier Euro, wird er nicht ausbezahlt. Für internatio­nale Passangebo­te, die Österreich­card, Pauschalan­gebote sowie Zeitkarten gelten spezielle Entschädig­ungsbeding­ungen.

Können Fahrgäste den auf der Fahrkarte angegebene­n Zielort wegen des Versäumens eines Anschlusse­s, das durch einen verspätete­n Zug verursacht wurde, nicht mehr am selben Tag erreichen, haben die Betroffene­n unter anderem Anrecht auf Ersatz der Kosten für eine Hotelübern­achtung bis maximal 80 Euro – sofern durch die ÖBB kein Hotel organisier­t werden konnte – oder auf Übernahme der Kosten für die Weiterfahr­t mit einem anderen öffentlich­en Verkehrsmi­ttel. Steht keines zur Verfügung, werden Taxikosten in Höhe von bis zu 50 Euro pro Person bezahlt.

Über die Fahrgastre­chte hinausgehe­nde Schadeners­atzansprüc­he richten sich nach dem jeweiligen Landesrech­t. Ein begehrter Schadeners­atz setzt aber immer ein Verschulde­n voraus.

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