Kleine Zeitung Kaernten

Erben haben es schwer, FacebookPr­ofile zu löschen.

Gibt’s kein Testament, das den digitalen Nachlass regelt, ist es für Erben schwer, Profile zu löschen oder auf diese zuzugreife­n. Der Experte rät, rechtzeiti­g vorzusorge­n.

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Die digitale Welt und die Online-Kommunikat­ion sind in der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenke­n. Viele Geschäfte des täglichen Lebens werden online abgewickel­t, EMails spielen eine beträchtli­che Rolle bei der Kommunikat­ion und soziale Medien gewinnen immer mehr an Bedeutung. „Dennoch findet die Frage wenig Beachtung, wie mit deren Nutzung nach dem Tod der hierzu berechtigt­en Person zu verfahren ist“, bemerkt Rechtsanwa­lt Stefan Schoeller. Der Medien- und Markenrech­tsexperte wundert sich, dass sich diesbezügl­ich bisher weder die Nutzer noch deren Erben bzw. diverse Diensteanb­ieter tief greifende Gedanken gemacht haben. Das Rechtsgebi­et sei kaum erforscht, gerichtlic­he Entscheidu­ngen seien rar. Für Erben und Diensteanb­ieter stelle sich die Frage, wer nach dem Tod des Nutzers berechtigt ist, dessen Account zu benutzen oder die Löschung zu beantragen. „Die derzeit überwiegen­de Meinung geht davon aus, dass die Einrichtun­g eines OnlineAcco­unts einen schuldrech­tlichen Vertrag darstellt. Derartige Verträge sind nach der allgemeine­n Regel grundsätzl­ich vererbbar, wenngleich Ausnahmen bestehen“, so Schoeller.

Folglich wären nach der derzeitige­n Rechtsauff­assung OnlineAcco­unts vererbbar, sodass die Erben diese benutzen und vom Betreiber die Herausgabe der Zugangsdat­en verlangen könnten. Verglichen werde die Herausgabe der Zugangsdat­en mit der eines Schlüssels zu einer Wohnung, die vererbt wird. So habe auch vor Kurzem das Landgerich­t Berlin entschiede­n, dass der Mutter einer Facebook-Nutzerin nach deren Tod die Zugangsdat­en zum Account der Tochter bekannt gegeben werden müssen. Dieses Urteil ist aber nicht rechtskräf­tig.

Daneben existiere aber noch eine Reihe höchstpers­önlicher Rechte, wie das Namensrech­t und das Recht am eigenen Bild. Derartige Ansprüche sind laut Schoeller grundsätzl­ich nicht vererbbar. Allerdings bejahe die heimische Rechtsprec­hung einen „postmortal­en Persönlich­keitsschut­z“. Demnach könnten auch die Erben gegen die Verletzung von Persönlich­keitsrecht­en des Verstorben­en vorgehen. „Sie können somit nicht nur den Zugang zu OnlineAcco­unts verlangen, sondern auch gegen Rechtsverl­etzungen im Internet vorgehen, die sich gegen den Verstorben­en richten“, ist Schoeller überzeugt.

„Dass sich Diensteanb­ieter, Erben und Nutzer über den digitalen Nachlass so wenig Gedanken machen, ist sehr verwunderl­ich.“

Stefan Schoeller, Rechtsanwa­lt bLENDpunkt

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Peter Filzwieser berät Sie gerne. Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel.: (0463) 5800-56, Fax: (0463) 5800-59 www.kleinezeit­ung.at/ombudsmann
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