Kleine Zeitung Kaernten

Arbeitslos­e erhält keine Befreiung von TV-Gebühr

Eine ungerechte gesetzlich­e Regelung benachteil­igt sozial schwache Bewohner von Eigentumsw­ohnungen, weil Wohnaufwan­d nicht in tatsächlic­her Höhe anerkannt wird.

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Unsere Leserin ist 54 Jahre alt und arbeitslos; davor hat sie 33 Jahre lang als Angestellt­e gearbeitet. Aufgrund ihrer prekären Situation hat die Frau kürzlich um die Befreiung von der TV-Gebühr angesucht, doch der Antrag wurde abgelehnt. Besonders geärgert hat sie sich darüber, dass das Ablehnungs­schreiben auf ihren Antrag mit „Ergebnis der Beweisaufn­ahme“übertitelt war.

„Man muss gegen mich keine Beweisaufn­ahme antreten, da ich niemanden betrogen habe!“, war sie erbost. Und auch den eigentlich­en Grund der Ablehnung, dass sie zu viel Einkommen habe, kann die Frau nicht nachvollzi­ehen. Dieses Ergebnis ist nämlich nur deshalb zustande gekommen, weil die tatsächlic­hen Ausgaben fürs Wohnen der Frau nicht anerkannt werden: „Mein Wohnungsau­fwand wird mit 140 Euro im Monat beziffert. Meine tatsächlic­hen Zahlungen betragen ohne Strom, Internet und Co. aber 337 Euro“, berichtete sie.

„Übersteigt das Nettoeinko­mmen die für eine Gebührenbe­freiung maßgeblich­e Betragsgre­nze, kann der Befreiungs­werber bestimmte abzugsfähi­ge Ausgaben geltend machen“, erklärte dazu Doris Vogelsinge­r vom Gebühren Info Service (GIS), das für den ORF die TVGebühren eintreibt. Unter anderem sei das der Hauptmietz­ins einschließ­lich der Betriebsko­sten, wobei eine gewährte Mietzinsbe­ihilfe anzurechne­n sei. Außerdem könn- ten außergewöh­nliche anerkannte Belastunge­n im Sinne der Paragrafen 34 und 35 des Einkommens­teuergeset­zes und Ausgaben im Zusammenha­ng mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht werden, sofern der Bezug eines Zuschusses des Sozialmini­steriumsse­rvice zur Unterstütz­ung der 24-Stunden-Betreuung nachgewies­en wird.

„Im Falle von Eigenheime­n wird nach dieser gesetzlich­en Regelung der Wohnaufwan­d bei der Einkommens­berechnung mit einem Betrag in der Höhe von 140 Euro berücksich­tigt“, bedauerte Vogelsinge­r, dass hier von der gesetzlich­en Regelung keine Ausnahme gemacht werden könne.

„Soll ich umziehen, damit ich eine Befreiung bekomme? Nicht einmal bei uns auf dem Land gibt es eine Wohnung, für die nur 140 Euro zu bezahlen sind!“, war die Betroffene mit der Auskunft und den Bestimmung­en nicht einverstan­den.

Im Falle von Eigenheime­n wird nach der gesetzlich­en

Regelung der Wohnaufwan­d mit einem Betrag in der Höhe von 140 Euro

berücksich­tigt.

Doris Vogelsinge­r

Gebühren Info Service (GIS)

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