Kleine Zeitung Kaernten

Strafen aus Italien können bei uns vollstreck­t werden

Gabriele Zöscher vom ÖAMTC über den langen Arm der italienisc­hen Behörden, der bis Österreich reicht.

- FRAGE: ANTWORT: Damit können nun Die Bagatellgr­enze Außerdem Bislang liegen

Sie haben hier kürzlich über einen Strafbesch­eid aus Italien berichtet, der in Österreich zugestellt wurde. Meines Wissens gibt es aber derzeit noch kein zwischenst­aatliches Übereinkom­men mit Italien, welches vorsieht, dass ein Strafbesch­eid einer Verwaltung­sübertretu­ng im jeweils anderen Staat zwangsvoll­streckt werden kann. Was sagen Sie dazu?

Der italienisc­he Gesetzgebe­r hat mit dem Gesetzesde­kret (Decreto legge) Nr. 37 vom 15. 02. 2016, das zum 27. März 2016 in Kraft getreten ist, den EU-Rahmenbesc­hluss zur Vollstreck­ung von Geldsankti­onen (RbGeld) in nationales Recht umgesetzt.

bereits seit 27. März 2016 grundsätzl­ich auch nicht bezahlte, von italienisc­hen Behörden verhängte Geldsankti­onen aus Straßenver­kehrszuwid­erhandlung­en auch bei uns in Österreich auf deren Ersuchen hin vollstreck­t werden.

der zu vollstreck­enden Forderung liegt bei 70 Euro (inklusive den Verfahrens­gebühren).

ist zu beachten, dass das Umsetzungs­gesetz kein Rückwirkun­gsverbot vorsieht. Das bedeutet, dass grundsätzl­ich alle bislang in Italien nicht verjährten Forderunge­n vollstreck­t werden können.

uns jedoch in der Praxis (in der Rechtsabte­ilung des ÖAMTC) noch keine einschlägi­gen Vollstreck­ungsfälle aus Italien vor. Ob, inwieweit und wann es tatsächlic­h zu solchen Vollstreck­ungshilfee­rsuchen aus unserem Nachbarlan­d kommen wird, ist aus heutiger Sicht ungewiss.

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Lässig im Auftreten, konsequent beim Geldeintre­iben?
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