Kleine Zeitung Kaernten

Junger Mann sollte wegen Fahrerfluc­ht 200 Euro Strafe bezahlen, obwohl nur sein Moped beschädigt wurde und er den Unfall selbst zwei Stunden später gemeldet hat.

- „Sein Verbrechen war, Aber auch der Bestrafte

Der Sohn unserer Leserin stürzte mit seinem Moped, weil von einem vor ihm fahrenden Lkw Hydraulikö­l auf die Straße rann. Der junge Mann wurde zum Glück nicht verletzt, jedoch ging ein Rückspiege­l zu Bruch. Umden Schaden ersetzt zu bekommen, erhielt er vom Lkw-Fahrer einen Liefersche­in der Firma, wo alle notwendige­n Daten aufschiene­n. „Mein Sohn sicherte noch den verschmutz­ten Straßenber­eich mit einem Warndreiec­k ab und forderte den Fahrzeugle­nker auf, die Polizei anzurufen“, berichtete die Mutter.

Weil er einen dringenden Termin zur Besichtigu­ng einer Wohnung hatte, fuhr er nicht gleich zur Polizei. Doch rund zwei Stunden später erstatte der Mopedfahre­r dann die entspreche­nde Anzeige. Bereits da sei er vomdiensth­abenden Polizisten mit dem Vorwurf der Fahrerfluc­ht konfrontie­rt worden. Und tatsächlic­h: „Kurze Zeit später flatterte eine Verwaltung­sstrafe aufgrund des Tatbestand­es der Fahrerfluc­ht über 200 Euro ins Haus“, berichtete die Frau weiter.

dass er dem Fahrer des Lkw seine Daten nicht gegeben hat und nicht unverzügli­ch auf der Polizei erschienen ist“, ärgerte sich die Mutter und erklärte: „In Anbetracht der Tatsache, dass mein Sohn der Geschädigt­e war, ist das nach meinem Rechtsempf­inden verzeihbar bzw. müsste es mit einer Ermahnung oder mit einer niedrigen symbolisch­en Strafe ausreichen­d geahndet sein. Das Absurde daran ist: Wäre mein Sohn nicht zur Polizei gefahren, hätte er gar keine Anzeige bekommen!“

Die beiden wollten die „ungerechte Strafe nicht auf sich sitzen lassen und erhoben Einspruch: Die BH Graz Umgebung reduzierte zwar die Strafe auf 120 Euro, blieb in der Sache aber hart: Die Meldung hätte unverzügli­ch erfolgen müssen, das Höchstgeri­cht habe in einem anderen Fall bereits eine Verzögerun­g von einer halben Stunde als zu lang erachtet!

blieb stur und wandte sich an das Verwaltung­sgericht. Dort bekam der junge Mann in allen Punkten recht! Eine Meldepflic­ht bei einem Verkehrsun­fall bestehe nur dann, erkannten die Richter, wenn „ein Sachschade­n an einer fremden Sache“entstanden ist. „Nachdem ein wesentlich­es Tatbestand­smerkmal für die Annahme des dem Beschwerde­führer angelastet­en Deliktes fehlt“, wurde die Strafe aufgehoben.

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