Die Meldepflicht hängt nicht vom Verschulden ab
Die Verkehrsjuristin beim ÖAMTC, Gabriele Zöscher, erklärt, welche Pflichten Unfallbeteiligte haben.
Für
alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, gibt es gemäß § 4 Abs. 1 StVO die Verpflichtung,
wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung notwendigen Maßnahmen zu treffen,
an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
ist es in der Regel nicht notwendig, die Polizei zu rufen, wenn die am Verkehrsunfall beteiligten Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen, also einen Datenaustausch gemacht haben.
Datenaustausch möglich ist (man beschädigt ein parkendes Auto, Zaun etc.) oder der Unfallverursacher den Geschädigten nicht aus- findig machen kann, ist auch bei reinen Sachschäden eine unverzügliche Meldung bei der Polizei erforderlich. Dies ist im § 4 Abs. 5 StVO geregelt.
gilt u. a., wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist und keinen Datenaustausch mit dem anderen durchführt bzw. die Polizei nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. „Ohne unnötigen Aufschub“ist so zu verstehen, dass man sofort Meldung erstatten muss.
Eine verspätete Meldung wird ebenfalls bestraft!
Die polizeiliche Meldung ist unabhängig vom Verschulden zu erstatten. Auch der unschuldige Lenker ist daher verpflichtet, eine Meldung zu erstatten, wenn der Unfallgegner den Identitätsnachweis verweigert.
jedoch ein Verkehrsteilnehmer verletzt, ist zwingend die Polizei zu verständigen.