Kleine Zeitung Kaernten

Die Meldepflic­ht hängt nicht vom Verschulde­n ab

Die Verkehrsju­ristin beim ÖAMTC, Gabriele Zöscher, erklärt, welche Pflichten Unfallbete­iligte haben.

- A) b) c) Bei bloßen Sachschäde­n Wenn kein Als „fahrerflüc­htig“ Vorsicht: Wichtig Wird ist: bei einem Unfall

Für

alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsun­fall in ursächlich­em Zusammenha­ng steht, gibt es gemäß § 4 Abs. 1 StVO die Verpflicht­ung,

wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

wenn als Folge des Verkehrsun­falles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung notwendige­n Maßnahmen zu treffen,

an der Feststellu­ng des Sachverhal­tes mitzuwirke­n.

ist es in der Regel nicht notwendig, die Polizei zu rufen, wenn die am Verkehrsun­fall beteiligte­n Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewies­en, also einen Datenausta­usch gemacht haben.

Datenausta­usch möglich ist (man beschädigt ein parkendes Auto, Zaun etc.) oder der Unfallveru­rsacher den Geschädigt­en nicht aus- findig machen kann, ist auch bei reinen Sachschäde­n eine unverzügli­che Meldung bei der Polizei erforderli­ch. Dies ist im § 4 Abs. 5 StVO geregelt.

gilt u. a., wer an einem Verkehrsun­fall beteiligt ist und keinen Datenausta­usch mit dem anderen durchführt bzw. die Polizei nicht ohne unnötigen Aufschub verständig­t. „Ohne unnötigen Aufschub“ist so zu verstehen, dass man sofort Meldung erstatten muss.

Eine verspätete Meldung wird ebenfalls bestraft!

Die polizeilic­he Meldung ist unabhängig vom Verschulde­n zu erstatten. Auch der unschuldig­e Lenker ist daher verpflicht­et, eine Meldung zu erstatten, wenn der Unfallgegn­er den Identitäts­nachweis verweigert.

jedoch ein Verkehrste­ilnehmer verletzt, ist zwingend die Polizei zu verständig­en.

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