Der Verwalter muss die Eigentümer nicht fragen
Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die Rechtslage bei der Sanierung von Fenstern.
FRAGE: Ich habe ein Badezimmerfenster auf eigene Kosten tauschen lassen. Jetzt soll ich zu den anderen dazuzahlen, die nun auch getauscht werden. Wie ist die Rechtslage?
ANTWORT: Die Reparatur und die Erneuerung schadhafter Außenfenster fällt unter die Aufgaben der ordentlichen Verwaltung und ist von der Hausverwaltung vorzunehmen. Diese bestimmt alleine, ohne dass die übrigen Eigentümer gefragt werden müssen, ob und wie ein schadhaftes Fenster saniert wird. Die Hausverwaltung kann die Begutachtung selbst durchführen oder durch eine Firma veranlassen. Die Eigentümer haben in diesen Dingen weder ein Mitspracherecht, noch muss die Hausverwaltung darüber informieren oder Rücksprache halten. Die Kosten werden auf alle Miteigentümer aufgeteilt bzw. aus der Rücklage entnommen.
untätig, ist einem Eigentümer nicht zu empfehlen, seine Zahlungen einzustellen oder zu mindern, da ihm diese Vorgehensweise eine Klage vonseiten der Hausverwaltung einbringen kann.
der Fensterreparatur kann der Eigentümer einen Antrag beim Bezirksgericht im Außerstreitverfahren einbringen. Bei Vorliegen eines Schadens durch das Unterlassen der Fensterreparatur käme eventuell auch ein Schadenersatzanspruch gegen den säumigen Hausverwalter in Betracht.
des Verwalters, für eine angemessene Rücklage im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Sorge zu tragen, damit Reparaturen finanziert werden können.