Kleine Zeitung Kaernten

Wenn die Heizanlage in der Mietwohnun­g defekt ist

- Mietervere­inigung Kärnten Tel. 050195-2003 www.mietervere­inigung.at

Draußen minus 10 Grad und auch in der Wohnung hat es nur noch ein paar Plusgrade, weil die Heizanlage nicht mehr funktionie­rt? Der Winteralbt­raum eines jeden Mieters schlechthi­n.

„Das Wichtigste ist, sofort den Vermieter zu informiere­n“, lautet der dringende Rat der Mietervere­inigung. Dem Vermieter müsse fairerweis­e freilich die Chance gegeben werden, die Anlage wieder ins Laufen zu bringen.

Gerade bei Zentralhei­zanlagen in Mehrpartei­enhäusern handelt es sich aber um allgemeine Teile des Hauses, für die der Vermieter laut Mietrechts­gesetz erhaltungs­pflichtig ist.

Es wird empfohlen, die Schadensme­ldung der besseren Nachweisba­rkeit wegen auch immer schriftlic­h geltend zu machen. Gleichzeit­ig kann der Mieter ankündigen, den Mietzins zu mindern, wenn es auch weiterhin in der Wohnung kalt bleibt.

Eine Mietzinsmi­nderung ist ab dem ersten Tag einer wesentlich­en Beeinträch­tigung möglich und kann bis zur vertragsge­mäßen Nutzung der Wohnung aufrechter­halten werden. Leider gibt es bisweilen keine gesetzlich­en Prozentsät­ze, wann man wie viel an Miete mindern kann. Dies kann konkret immer nur im Einzelfall und anhand der dazu ergangenen oberstgeri­chtlichen Entscheidu­ngen eruiert werden. Während der Mietzinsmi­nderung empfiehlt es sich, die Innen- und Außentempe­ratur genauesten­s zu protokolli­eren. Rat und Hilfe in allen Fragen des Wohnrechts!

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