Kleine Zeitung Kaernten

Statt Viagra kam eine Strafdrohu­ng

Mann bestellte im Internet Potenzpill­en. Doch statt des erhofften Medikament­s kam ein Brief vom Zoll. Legt er keine Einfuhrgen­ehmigung vor, folgt eine Anzeige.

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Unser Leser hat im Internet eine unbedachte Bestellung gemacht. Er habe 20 „Viagra“angeforder­t; zwei „Levitra“habe es gratis dazugegebe­n, erzählte der Mann. „Leider habe ich nicht gewusst, dass so etwas illegal ist!“, bedauerte er ganz zerknirsch­t sein Unwissen und befürchtet eine Bestrafung. Denn statt der blauen Pillen trudelte ein Schreiben vom Zoll ein. Er solle die notwendige­n Genehmigun­gen für eine solche Medikament­eneinfuhr nachreiche­n; andernfall­s komme es zu einer Anzeige! „Ich habe nicht gewusst, dass man keine Arzneiware­n bestellen darf!“, beteuerte der Mann noch einmal.

„Ihr Leser hat das Arzneiware­neinfuhrge­setz verletzt, das es Personen, die nicht zur Antrag- stellung auf Ausstellun­g einer Einfuhrbes­cheinigung oder einer Verkehrsfä­higkeitsbe­scheinigun­g oder zur Meldung berechtigt sind, verbietet, Arzneiware­n und Blutproduk­te im Fernabsatz zu bestellen!“, erklärte dazu Rechtsanwa­lt Heimo Hofstätter.

Die Übertretun­g dieser Norm sei mit einer Verwaltung­sstrafe bis zu 3600 Euro (im Wiederholu­ngsfall bis 7260 Euro) sanktionie­rt. Grundsätzl­ich habe sich jeder in einem Staat Aufhältige mit den dort geltenden Rechtsvors­chriften als Normunterw­orfener vertraut zu machen. Unwissenhe­it schützt demnach auch hier nicht vor einer Strafe!

Zwar könne bei der Übertretun­g eines Verbots grundsätzl­ich ein sogenannte­r „Rechtsirrt­um“ins Treffen geführt wer- den. Im konkreten Fall sei das aber unwahrsche­inlich, weil „sich für den Durchschni­ttsbürger eine gewisse Sorgfaltsp­flicht ergibt, allfällige Sachverhal­te dadurch zu objektivie­ren, indem er die dafür relevanten Informatio­nen einholt. Sei das durch Zeitungsar­tikel oder im Internet. Im Zweifel muss er bei Behörden nachfragen.“

Beim gegenständ­lichen Onlinekauf, der bei einem Anbieter außerhalb der Europäisch­en Union stattgefun­den habe, „bleibt das Risiko der Rechtsunsi­cherheit beim Käufer“.

„Grundsätzl­ich dürfen Arzneimitt­el an Patienten gemäß §§ 59 und 59a Arzneimitt­elgesetz (AMG) nur durch Apotheken abgegeben werden, und die Abgabe von Arzneimitt­eln in Selbstbedi­enung oder durch Fernabsatz ist verboten“, erklärte dazu der Präsident der Apothekerk­ammer, Gerhard Kobinger. Das Fernabsatz­verbot gelte nicht für österreich­ische öffentlich­e Apotheken.

„Kaufen Sie Arzneimitt­el in der lokalen Apotheke, da bekommen Sie Originalpr­odukte mit Beratung.“ Gerhard Kobinger, Präsident der Apothekerk­ammer

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