Statt Viagra kam eine Strafdrohung
Mann bestellte im Internet Potenzpillen. Doch statt des erhofften Medikaments kam ein Brief vom Zoll. Legt er keine Einfuhrgenehmigung vor, folgt eine Anzeige.
Unser Leser hat im Internet eine unbedachte Bestellung gemacht. Er habe 20 „Viagra“angefordert; zwei „Levitra“habe es gratis dazugegeben, erzählte der Mann. „Leider habe ich nicht gewusst, dass so etwas illegal ist!“, bedauerte er ganz zerknirscht sein Unwissen und befürchtet eine Bestrafung. Denn statt der blauen Pillen trudelte ein Schreiben vom Zoll ein. Er solle die notwendigen Genehmigungen für eine solche Medikamenteneinfuhr nachreichen; andernfalls komme es zu einer Anzeige! „Ich habe nicht gewusst, dass man keine Arzneiwaren bestellen darf!“, beteuerte der Mann noch einmal.
„Ihr Leser hat das Arzneiwareneinfuhrgesetz verletzt, das es Personen, die nicht zur Antrag- stellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verbietet, Arzneiwaren und Blutprodukte im Fernabsatz zu bestellen!“, erklärte dazu Rechtsanwalt Heimo Hofstätter.
Die Übertretung dieser Norm sei mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 3600 Euro (im Wiederholungsfall bis 7260 Euro) sanktioniert. Grundsätzlich habe sich jeder in einem Staat Aufhältige mit den dort geltenden Rechtsvorschriften als Normunterworfener vertraut zu machen. Unwissenheit schützt demnach auch hier nicht vor einer Strafe!
Zwar könne bei der Übertretung eines Verbots grundsätzlich ein sogenannter „Rechtsirrtum“ins Treffen geführt wer- den. Im konkreten Fall sei das aber unwahrscheinlich, weil „sich für den Durchschnittsbürger eine gewisse Sorgfaltspflicht ergibt, allfällige Sachverhalte dadurch zu objektivieren, indem er die dafür relevanten Informationen einholt. Sei das durch Zeitungsartikel oder im Internet. Im Zweifel muss er bei Behörden nachfragen.“
Beim gegenständlichen Onlinekauf, der bei einem Anbieter außerhalb der Europäischen Union stattgefunden habe, „bleibt das Risiko der Rechtsunsicherheit beim Käufer“.
„Grundsätzlich dürfen Arzneimittel an Patienten gemäß §§ 59 und 59a Arzneimittelgesetz (AMG) nur durch Apotheken abgegeben werden, und die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Fernabsatz ist verboten“, erklärte dazu der Präsident der Apothekerkammer, Gerhard Kobinger. Das Fernabsatzverbot gelte nicht für österreichische öffentliche Apotheken.
„Kaufen Sie Arzneimittel in der lokalen Apotheke, da bekommen Sie Originalprodukte mit Beratung.“ Gerhard Kobinger, Präsident der Apothekerkammer