Die Erhaltungspflicht liegt beim jeweiligen Eigentümer
Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die Rechtslage bei desolatem Sicherungskasten.
FRAGE:
Ich habe in der Eigentumswohnung meiner Mutter den schadhaften E-Sicherungskasten austauschen müssen. Wer zahlt die Kosten?
Laut Gesetz hat der Wohnungseigentümer das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen (Strom-, Gasund Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen) auf seine Kosten so zu warten und instand zu halten, damit den anderen Eigentümern kein Nachteil erwächst. Innerhalb der einzelnen Wohnungen trifft die Erhaltungspflicht den jeweiligen Eigentümer selbst.
darum, eventuell auftretende Schäden unverzüglich auf eigene Kosten beheben zu lassen, bei Gefahr im Verzug selbstständig weitere Schritte zu setzen, um einen drohenden Schaden abzuwehren
ANTWORT:
bzw. möglichst gering zu halten. Die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft beschränkt sich lediglich auf die Behebung ernster Schäden des Hauses (z. B. bei Brandgefahr von Steigleitungen; Explosionsgefahr aufgrund mangelhafter elektrischer Leitungen in der Wohnung etc.).
E-Installationen bedingen nicht automatisch das Vorliegen eines ernsten Schadens des Hauses, sondern nur die allfällige Unbrauchbarkeit der Wohnung. Selbst dann, wenn der Mangel an der elektrischen Anlage einer Wohnung sicherheitsgefährdend ist, obliegt die Erhaltungspflicht dem einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der Gemeinschaft, wenn dadurch kein ernster Schaden des Hauses, etwa Brandgefahr, verwirklicht wird.