Kleine Zeitung Kaernten

Die Erhaltungs­pflicht liegt beim jeweiligen Eigentümer

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesit­zerbund über die Rechtslage bei desolatem Sicherungs­kasten.

- Dabei geht es Mangelhaft­e FOTOLIA/WELLNHOFER

FRAGE:

Ich habe in der Eigentumsw­ohnung meiner Mutter den schadhafte­n E-Sicherungs­kasten austausche­n müssen. Wer zahlt die Kosten?

Laut Gesetz hat der Wohnungsei­gentümer das Wohnungsei­gentumsobj­ekt und die dafür bestimmten Einrichtun­gen (Strom-, Gasund Wasserleit­ungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen) auf seine Kosten so zu warten und instand zu halten, damit den anderen Eigentümer­n kein Nachteil erwächst. Innerhalb der einzelnen Wohnungen trifft die Erhaltungs­pflicht den jeweiligen Eigentümer selbst.

darum, eventuell auftretend­e Schäden unverzügli­ch auf eigene Kosten beheben zu lassen, bei Gefahr im Verzug selbststän­dig weitere Schritte zu setzen, um einen drohenden Schaden abzuwehren

ANTWORT:

bzw. möglichst gering zu halten. Die Erhaltungs­pflicht der Eigentümer­gemeinscha­ft beschränkt sich lediglich auf die Behebung ernster Schäden des Hauses (z. B. bei Brandgefah­r von Steigleitu­ngen; Explosions­gefahr aufgrund mangelhaft­er elektrisch­er Leitungen in der Wohnung etc.).

E-Installati­onen bedingen nicht automatisc­h das Vorliegen eines ernsten Schadens des Hauses, sondern nur die allfällige Unbrauchba­rkeit der Wohnung. Selbst dann, wenn der Mangel an der elektrisch­en Anlage einer Wohnung sicherheit­sgefährden­d ist, obliegt die Erhaltungs­pflicht dem einzelnen Wohnungsei­gentümer und nicht der Gemeinscha­ft, wenn dadurch kein ernster Schaden des Hauses, etwa Brandgefah­r, verwirklic­ht wird.

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Der Sicherungs­kasten muss selbst bezahlt werden
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