Was der Kündigungsschutz im Mietrecht bringt
Das Mietrechtsgesetz kennt in seinem Voll- und Teilanwendungsbereich einen weitgehenden Kündigungsschutz für Wohnungen und Geschäftsräume. „Eine vermieterseitige Kündigung kann somit nur bei gravierenden Vertrags- und Pflichtverletzungen ausgesprochen werden“, sagt Christian Lechner von der Mietervereinigung Steiermark. Die gänzliche oder gewinnbringende Weitergabe einer Wohnung oder der gänzliche Wegfall des Wohnungsbedarfs seitens der Mietpartei seien hier als Beispiele angeführt.
Die Kündigung des Vermieters habe zudem gerichtlich zu erfolgen. „Seit dem Jahr 2006 können Mieter und Mieterinnen durch einen formlosen und eingeschriebenen Brief kündigen.“
Mieterseitig ist, so der Rechtsexperte, eine gerichtliche Aufkündigung des Mietverhältnisses nicht mehr nötig. „Es bedarf auch keiner Angabe von Gründen.“Die Kündigungsfrist laut Vertrag sei dabei aber in jedem Fall einzuhalten. „Gibt es dazu keine Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.“
Es wird empfohlen das Kündigungsschreiben bei der Post eingeschrieben mit Rückschein aufzugeben, dies kostet zwar etwas mehr, in diesem Fall erhält man aber auch eine Benachrichtigung, wann die Kündigung Vermieter zugegangen beim ist.
Bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe kann das Mietverhältnis, so der Hinweis des Experten, aber von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. „Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sind keine Fristen und Termine einzuhalten.“