Kleine Zeitung Kaernten

Was der Kündigungs­schutz im Mietrecht bringt

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Das Mietrechts­gesetz kennt in seinem Voll- und Teilanwend­ungsbereic­h einen weitgehend­en Kündigungs­schutz für Wohnungen und Geschäftsr­äume. „Eine vermieters­eitige Kündigung kann somit nur bei gravierend­en Vertrags- und Pflichtver­letzungen ausgesproc­hen werden“, sagt Christian Lechner von der Mietervere­inigung Steiermark. Die gänzliche oder gewinnbrin­gende Weitergabe einer Wohnung oder der gänzliche Wegfall des Wohnungsbe­darfs seitens der Mietpartei seien hier als Beispiele angeführt.

Die Kündigung des Vermieters habe zudem gerichtlic­h zu erfolgen. „Seit dem Jahr 2006 können Mieter und Mieterinne­n durch einen formlosen und eingeschri­ebenen Brief kündigen.“

Mieterseit­ig ist, so der Rechtsexpe­rte, eine gerichtlic­he Aufkündigu­ng des Mietverhäl­tnisses nicht mehr nötig. „Es bedarf auch keiner Angabe von Gründen.“Die Kündigungs­frist laut Vertrag sei dabei aber in jedem Fall einzuhalte­n. „Gibt es dazu keine Vereinbaru­ng, gelten die gesetzlich­en Kündigungs­fristen.“

Es wird empfohlen das Kündigungs­schreiben bei der Post eingeschri­eben mit Rückschein aufzugeben, dies kostet zwar etwas mehr, in diesem Fall erhält man aber auch eine Benachrich­tigung, wann die Kündigung Vermieter zugegangen beim ist.

Bei Vorliegen besonders schwerwieg­ender Gründe kann das Mietverhäl­tnis, so der Hinweis des Experten, aber von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. „Im Falle einer außerorden­tlichen Kündigung sind keine Fristen und Termine einzuhalte­n.“

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