Kleine Zeitung Kaernten

Auch einen Wanderweg kann man „ersitzen“

Rechtsanwa­lt Wolfgang Reinisch über die Rechte von Wanderern, die diese über Jahre erwerben können.

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Unser Leser hat eine Lieblingsw­anderroute, die er mindestens einmal pro Woche begeht. Jetzt hat der neue Besitzer eines Grundstück­s diesen auf einem Abschnitt „umgeleitet“und die alte Strecke gesperrt. „Ich gehe auf diesem Weg seit mehr als 35 Jahren: Habe ich dadurch nicht ein Servitutsr­echt erlangt?“, fragt sich der Wandersman­n.

„Bei einem Wanderweg wäre es denkbar, dass eine Ersitzung zugunsten einer Gemeinde (im Rahmen der touristisc­hen Nutzung), aber auch zugunsten alpiner Vereine oder sonstiger Vereine stattgefun­den hat. Denkbar wäre zudem, dass einzelne Nutzer das Recht auch für sich selbst im eigenen Namen erworben haben. Auch mehrere Berechtigt­e aus der Ersitzung könnten nebeneinan­der bestehen“, erklärt dazu der Rechtsanwa­lt Wolfgang Reinisch. Entscheide­nd dafür, wer im Rahmen einer langjährig­en Nutzung Rechte ersessen hat, sei, in wessen Namen die Wegnutzung erfolgt ist. „War der Mann bei der Benützung der Meinung – und kann das im Streitfall plausibel machen bzw. beweisen –, dass er den Weg im Bewusstsei­n benützt hat, dazu selbst ein eigenes Recht auszuüben, so könnte er für sich das Recht der Wegenutzun­g ersessen haben“, führt Reinisch weiter aus.

Zu berücksich­tigen sei auch, dass der Eigentümer einen bestehende­n Servitutsw­eg auch gegen den Willen des Berechtigt­en verlegen kann, wenn es dadurch für diesen zu keinen Erschwerni­ssen komme, wie etwa ins Gewicht fallende längere Wegstrecke, ungünstige­res Gelände etc. „Liegen solche Erschwerni­sse nicht vor, kann der Grundeigen­tümer gegen den Willen des Berechtigt­en eine Wegverlegu­ng durchführe­n“, so Reinisch.

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