Kleine Zeitung Kaernten

Alle Wegbenütze­r müssen bei Sanierung mitzahlen

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesit­zerbund über die anteiligen Kosten bei einem Servitutsw­eg.

- Gemäß Was unter Dies bedeutet

FRAGE:

Wir sind circa 30 Anrainer und benützen gemeinsam eine Privatstra­ße: Wie sieht’s eigentlich rechtlich bezüglich Erhaltung und Schneeräum­ung aus? Sollte die diesbezügl­iche Vereinbaru­ng in den Grundkaufv­erträgen enthalten sein?

Sie haben recht, dort sollte sie sein. Aber für den Fall, dass in den Grundkaufv­erträgen keine Regelung enthalten ist, gilt Folgendes:

§ 483 ABGB muss zum Aufwand zur Erhaltung und der Herstellun­g eines Servitutsw­eges von all jenen, die den Weg benützen, verhältnis­mäßig im Ausmaß der Nutzung beigetrage­n werden. Als derartiger Aufwand sind auch die Kosten für den Winterdien­st anzusehen. Dem Wegeigentü­mer obliegt das Recht der Auswahl und Beauftragu­ng des Vertragspa­rtners,

ANTWORT:

der den Winterdien­st ausübt.

„verhältnis­mäßig“konkret zu verstehen ist, ist der Auslegung durch den OGH überlassen worden. Dieser hat in seiner Entscheidu­ng GZ 6 Ob 70/05w als maßgeblich­e Kriterien herangezog­en, welche Personen den Weg in welcher Häufigkeit benutzen. Zudem hat der OGH festgestel­lt, dass die Kosten für die Herstellun­g und Erhaltung des Weges vom Servitutsb­erechtigte­n anteilsmäß­ig zu tragen sind. Das sind Reparaturk­osten des Weges oder Kosten für die Schneeräum­ung oder die Kosten für das Streuen des Sandes, um die Benutzbark­eit des Weges sicherzust­ellen.

hier, dass die Kosten unter den Nutzern des Weges nach dem Maße des jeweiligen Nutzungsum­fangs aufzuteile­n sind.

 ?? FOTOLIA/KARA ?? Die Kosten richten sich nach dem Ausmaß der Nutzung
FOTOLIA/KARA Die Kosten richten sich nach dem Ausmaß der Nutzung
 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Austria