Kleine Zeitung Kaernten

Versicheru­ng zahlt die Verfahrens­kosten

Experte Reinhard Jesenitsch­nig erklärt, warum unschuldig­en Schädigern im privaten Bereich die Abwehr unberechti­gter Forderunge­n nur wenig nützt.

- Fehlt die Die Versicheru­ng

Unabhängig vom Versicheru­ngsvertrag ist zu beurteilen, ob der Schaden durch den Verursache­r schuldhaft im Sinne rechtliche­r Normen verursacht wurde. Nur wenn dies bejaht werden kann, haftet dieser dafür.

Schuldeins­icht, wie bei Kindern oder geistig beeinträch­tigten Personen, ist auch die Haftung nicht gegeben. Auch bei an sich schuldeins­ichtigen Personen können Umstände eintreten, die ein Verschulde­n ausschließ­en. Etwa, wenn jemand durch plötzliche kurzzeitig­e Ohnmacht stürzt und dabei Sachen beschädigt. Aber auch wenn Sachen sich an Plätzen befinden, wo sie nicht zu vermuten und schlecht sichtbar sind. Z. B. bei der auf der Bank abgelegten Brille, die von jemandem beim Hinsetzen beschädigt wird, ist Verschulde­n praktisch

auszuschli­eßen. Diese Beurteilun­gen sind auf rein rechtliche­r Basis

vorzunehme­n, auch die Haftpflich­tversicher­ung ist daran gebunden.

muss aber auch bei der Abwehr von unberechti­gten Forderunge­n Kostendeck­ung gewähren. Das hilft im privaten Bereich aber wenig, da der unschuldig­e Schädiger ja zahlen und alles gutmachen will.

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LOTTERIEN/FRIESS Manipulati­on? Die Lottogesel­lschaft dementiert vehement
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