Versicherung zahlt die Verfahrenskosten
Experte Reinhard Jesenitschnig erklärt, warum unschuldigen Schädigern im privaten Bereich die Abwehr unberechtigter Forderungen nur wenig nützt.
Unabhängig vom Versicherungsvertrag ist zu beurteilen, ob der Schaden durch den Verursacher schuldhaft im Sinne rechtlicher Normen verursacht wurde. Nur wenn dies bejaht werden kann, haftet dieser dafür.
Schuldeinsicht, wie bei Kindern oder geistig beeinträchtigten Personen, ist auch die Haftung nicht gegeben. Auch bei an sich schuldeinsichtigen Personen können Umstände eintreten, die ein Verschulden ausschließen. Etwa, wenn jemand durch plötzliche kurzzeitige Ohnmacht stürzt und dabei Sachen beschädigt. Aber auch wenn Sachen sich an Plätzen befinden, wo sie nicht zu vermuten und schlecht sichtbar sind. Z. B. bei der auf der Bank abgelegten Brille, die von jemandem beim Hinsetzen beschädigt wird, ist Verschulden praktisch
auszuschließen. Diese Beurteilungen sind auf rein rechtlicher Basis
vorzunehmen, auch die Haftpflichtversicherung ist daran gebunden.
muss aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen Kostendeckung gewähren. Das hilft im privaten Bereich aber wenig, da der unschuldige Schädiger ja zahlen und alles gutmachen will.