Kleine Zeitung Kaernten

Vorsorgevo­llmacht dürfen nur noch Fachleute machen

Bisher konnte man seine Vorsorgevo­llmachten unter gewissen Voraussetz­ungen selbst schreiben.

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über schwere medizinisc­he Behandlung­en können Sie nicht alleine mittels Vorsorgevo­llmacht regeln.

Meine Mutter ist jetzt 90 Jahre alt. Sie ist dement, sieht nichts mehr und kann kaum sprechen. Ich möchte die Sachwalter­schaft übernehmen. Worauf muss ich achten?

Ich würde in Ihrem Fall zu Gericht gehen und die Situation schildern, dann wird der Richter das Verfahren einleiten. Sie haben als Sohn, als naher Angehörige­r, das bevorzugte Recht, Sachwalter zu werden. Sie kommen als Erstes dran, quasi. Das sollten Sie wissen.

Wer legt im Fall des Falles fest, ob ich entscheidu­ngsfähig bin? Wenn der Arzt meint, Sie sind nicht mehr so entscheidu­ngsfähig, dann hat er ab Juli, wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, einen Kreis von Personen heranzuzie­hen, um Sie sozusagen davollmach­t, hinzubring­en, dass Sie doch entscheidu­ngsfähig werden. Bitte entschuldi­gen Sie die Erklärung, sie wirkt komplizier­t. Aber der Gesetzgebe­r geht jetzt davon aus, dass man solange es irgendwie geht, versuchen sollte, dass die Betroffene­n selbst entscheide­n. Wenn die Person schon etwas eingeschrä­nkt ist, dann muss der Arzt versuchen, mit Angehörige­n, Betreuern oder Freunden, den Betroffene­n wieder dorthin zu bringen, dass er doch selbst entscheide­n kann.

Und wenn das nicht geht, was passiert dann?

Dann muss ein Vertreter für Sie entscheide­n. Der muss vom Gericht bestellt werden. Wenn Sie eine Vorsorgevo­llmacht haben, in der ein Vertreter genannt ist, kann diese Person für Sie Entscheidu­ngen treffen. Eine der häufigsten Fragen bei der Telefonstu­nde war: „Was muss ist bei einer Vorsorgevo­llmacht beachten?“

„Ab 1. Juli tritt eine Änderung ein. Jetzt kann man eine Vorsorgevo­llmacht selbst schreiben. Ab Juli müssen alle, die eine Vorsorgevo­llmacht wollen, einen Anwalt, Erwachsene­nschutzver­ein oder Notar aufsuchen“, so Anwalt Felix Fuchs. Wenn der Vorsorgefa­ll eintritt und man nicht mehr entscheidu­ngsfähig ist, wird das in einem Verzeichni­s registrier­t. Dann kann der Vertreter, den man in der Vorsorgevo­llmacht bestimmt hat, einschreit­en. Eine Vorsorge- die vor dem 1. Juli 2018 selbst geschriebe­n wurde, ist auch weiterhin gültig, sagt Fuchs. Allerdings sind, sobald der Vorsorgefa­ll eintritt, bei der Registrier­ung die neuen Regeln einzuhalte­n.

Wichtig zu wissen sei, „dass eine selbst geschriebe­ne Vorsorgevo­llmacht nicht Einwilligu­ngen in schwere medizinisc­he Behandlung­en regeln kann, auch nicht dauerhafte Änderung des Wohnortes sowie Besorgung von Vermögensa­ngelegenhe­iten, die nicht zum ordentlich­en wirtschaft­lichen Betrieb gehören“. Dazu braucht man einen Rechtsanwa­lt oder Notar.

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