Verwaltungsgericht prüft Beschwerde
Weil er vom Land keine Auskunft zum Heizwerk Liebenfels bekam, legte Anrainer Beschwerde ein. Schritt zu Staatsanwaltschaft folgt.
Ein vielschichtiges Verhandlungsthema stand gestern im Landesverwaltungsgericht Klagenfurt auf der Agenda. Die Hülle dafür bildete der im Vorjahr erfolgte Ausbau des Heizwerkes Liebenfels, durch das seit heuer über eine 14 Kilometer lange Leitung Fernwärme nach Klagenfurt geliefert wird. Im Kern ging es bei der Verhandlung um einen Einspruch gegen einen Bescheid des Landes in Zusammenhang mit dem Heizwerk.
Das Land hatte drei Fragen aus einem Fragenkatalog eines besorgten Anrainers abgewiesen. Er wollte unter anderem wissen, ob der Behörde bekannt ist, dass für die Anlage in Liebenfels bereits vor dem Umbau eine Förderung nach dem Ökostromgesetz geflossen ist, ob vom Betreiber auf bereits erhaltene Förderungen hingewiesen wurde bzw. warum diese nicht Anerkennungsbescheid aufscheinen. Hintergrund: Laut ÖMAG, der Abwicklungsstelle für Ökostrom, müssen für eine Genehmigung als Ökostromanlage alle bisherigen Förderungen und Genehmigungen für die Anlagen-Errichtung vorgelegt werden. Die Anerkennung als Ökostromanlage vollzieht der Landeshauptmann. Vertreter der Landesbehörde blieben gestern fern. Auf Nachfrage der Kleinen Zeitung heißt es, dass das Begründungsschreiben ausführlich genug ist und ein Besuch vor Gericht daher nicht notwendig war. Im Schreiben beruft sich das Land auf das Umweltinformationsgesetz und darauf, dass durch die Bekanntgabe der geforderten Informationen negative Folgen für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kraftwerk-Betreibers, der Bioenergiezenim Das Heizwerk in Liebenfels wurde im Vorjahr ausgebaut trum GmbH, entstehen würden. „Das ist richtig“, betont ein Vertreter der Bioenergiezentrum GmbH gestern mehrmals.
„Komplex“, zieht Richterin Martina Greiner am Ende der Verhandlung Bilanz. Das Urteil erfolgt schriftlich in den nächsten Wochen. Unabhängig davon kündigt die Anrainer-Partei eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft an.