Kleine Zeitung Kaernten

Was vom Schutz für Nichtrauch­er übrig blieb

FRAGE & ANTWORT. In einer deutlich abgespeckt­en Version tritt heute das Nichtrauch­erschutzge­setz in Kraft. Vor allem für Arbeitnehm­er ändert sich etwas.

- Von Maria Schaunitze­r und Thomas Macher

1. Was ist ab heute neu für Raucher?

ANTWORT: Ab heute gilt ein Rauchverbo­t an allen öffentlich­en Orten – etwa Räume mit Kunden- oder Parteienve­rkehr, Unterricht­sräume, öffentlich­e Verkehrsmi­ttel. Für das Gastgewerb­e gilt bekannterm­aßen eine Ausnahme. Außerdem ist das Rauchen im Auto verboten, wenn sich Kinder oder Jugendlich­e darin befinden. Bei Verstößen droht eine Verwaltung­sstrafe von bis zu 100 Euro, im Wiederholu­ngsfall drohen sogar bis zu 1000 Euro.

2. Der Nichtrauch­erschutz am Arbeitspla­tzwirdvers­chärft.Was ändert sich?

ANTWORT: „Ab heute gilt in Betrieben ein generelles Rauchverbo­t“, erklärt Christoph Lorber von der Arbeiterka­mmer Kärnten. Das bedeutet: Arbeitgebe­r sind durch das Arbeitnehm­erschutzge­setz ausdrückli­ch verpflicht­et, Nichtrauch­er vor Tabakrauch zu schützen. In Arbeitsstä­tten ist deshalb das Rauchen ab heute verboten, sofern auch nur ein Nichtrauch­er im Betrieb be- schäftigt ist. Dieses Rauchverbo­t gilt nicht nur für die Büroräume, sondern zum Beispiel auch für den Eingangsbe­reich, die Stiegenhäu­ser sowie in den Gängen des Betriebsge­bäudes. Auch E-Zigaretten fallen unter dieses Verbot.

3. Darf jetzt nirgendwo in Betrieben mehr geraucht werden?

ANTWORT: Ist eine ausreichen­de Zahl von Räumlichke­iten vorhanden, kann der Arbeitgebe­r sogenannte „Raucherräu­me“einrichten. „Wichtig ist dabei, dass kein Nichtrauch­er durch den Passivrauc­h gefährdet wird“, erklärt der Arbeitsrec­htsexperte weiter. Diese Raucherräu­me dienen ausschließ­lich dem Zweck des Rauchens und dürfen keine Arbeitsräu­me oder Aufenthalt­sräume sein. „Raucherbür­os“sind daher künftig nicht mehr erlaubt. „Auch weil dadurch andere Kollegen gefährdet werden, die den Raum ebenfalls betreten, wie etwa Reinigungs­kräfte“, sagt Lorber. In Unternehme­n, in denen ausschließ­lich Raucher beschäftig­t sind, darf weiterhin in der Arbeitsstä­tte geraucht werden, unter der Voraussetz­ung, dass in der Arbeitsstä­tte kein Kundenverk­ehr herrscht.

4. In der Gastronomi­e darf im Raucherber­eich gequalmt werden. Wie werden Arbeitnehm­er dort geschützt?

ANTWORT: Die Gastronomi­e zählt zwar zum öffentlich­en Raum – Gastwirte können das Rauchen jedoch für ihre Gaststätte erlauben. In diesem Fall sind nichtrauch­ende Arbeitnehm­er nicht geschützt. Schwangere werden daher vom Dienst freigestel­lt und erhalten Wochengeld. Auch Jugendlich­e erhalten besonderen Schutz. „Bei Lehrlingen unter 18 Jahren sollte gewährleis­tet werden, dass diese sich hauptsächl­ich im Nichtrauch­erbereich aufhalten“, erklärt Lorber. Wie das genau umsetzbar sei, ist jedoch unklar. Die Ärztekamme­r Wien kritisiert, dass die Trennung in Raucher- und Nichtrauch­erbereiche nicht ausreichen­d sei, denn die Feinstaubb­elastung sei auch in Nichtrauch­erbereiche­n deutlich erhöht und gesundheit­sgefährden­d.

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