Kleine Zeitung Kaernten

Das Zittern der Vereine: Unbegründe­t?

Ob im Sport oder beim Arzt: Die neuen Datenschut­zregeln unterstrei­chen vielfach nur ohnehin geltendes Recht.

- Thema-Team: Roman Vilgut und Klaus Höfler

Dann wäre der Sport tot.“Radikale Formulieru­ngen hört man aus der Bundesspor­torganisat­ion (BSO), wenn es um die Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) geht.

Die Warnung bezieht sich aber ohnehin auf eine wenig realistisc­he „Was wäre wenn“-Option: Würde nämlich jeder Athlet tatsächlic­h das in der DSGVO gewährte Recht auf Löschung seiner Daten beispielsw­eise aus (auch historisch­en) Ergebnisli­sten einfordern, würde das zu einem letalen Kollaps des Systems führen. Daher verweist man in der BSO auf die „im öffentlich­en Interesse liegenden Archiv-, wissenscha­ftliche oder historisch­e Forschungs- oder statistisc­he Zwecke“– und damit auf eine Ausnahme von der Löschungsp­flicht. Wesentlich­er Bestandtei­l öffentlich­er Wettkämpfe sei eben das Publikmach­en der Leistungen, wird argumentie­rt. Dafür seien bestimmte persönlich­e Daten – Name, Geburtsdat­um, bei Kampfsport­arten die Gewichtskl­asse, Vereinsnam­e; im Behinderte­nsport die Behinderte­nklasse – eben notwendig.

Freibrief für die teilweise wegen der neuen Datenschut­zvorgaben verunsiche­rte Vereinssze­ne ist das aber keiner. „Zu beachten gilt, nur die für die Ergebnisbe­stimmung notwendi- Daten zu veröffentl­ichen und auch nur jene Ergebnisse zu publiziere­n, die durch Wettkämpfe im eigenen Verantwort­ungsbereic­h ermittelt werden“, heißt es im Informatio­nsmaterial für die rund 15.000 Sportverei­ne, die unter dem Dach der BSO zusammenge­fasst sind.

Ganz neu ist das für die Vereine aber ohnehin nicht. Das meiste ist seit dem Jahr 2000 im Datenschut­zgesetz festgeschr­ieben. Außerdem kann in den Vereinssta­tuten, denen jedes Mitglied bei Eintritt zustimmen muss, ein entspreche­nder Passus zur Datenverar­beitung formuliert werden, der dann als rechtliche Grundlage dient.

Selbst wenn die Umsetzung der DSGVO für den (Vereins-) Sportberei­ch durch seine vielen ehrenamtli­chen Funktionär­e eine große Herausford­erung sei: „Es ist ein guter Anlass, seine Datenbearb­eitung zu durchforst­en und Prozesse zu optimieren“, beruhigt man in der BSO-Zentrale in Wien.

Auch beim Bundesfeue­rwehrverba­nd, der auch sämtliche Freiwillig­e Feuerwehre­n betreut, sieht man die Umsetzung der DSGVO gelassen. Es gelte, wie bisher intern gemäß den entspreche­nden Ämtern Zugangsber­echtigunge­n zu definieren. Der allgemeine Zugriff von Feuerwehrm­itgliedern auf Daten der eigenen oder anderer Feuerwehre­n (Geburtsdat­en, Telefonnum­mern, E-MailAdress­en) ist datenschut­zrechtlich jedenfalls nicht zulässig.

In Arztpraxen wiederum wird sich im Behandlung­salltag zwigen

schen Mediziner und Patient insofern nichts ändern, als dass laut Ärztegeset­z die Verschwieg­enheitspfl­icht ohnehin für „Mitteilung­en oder Befunde des Arztes an die Sozialvers­icherungst­räger und Krankenfür­sorgeansta­lten oder sonstigen Kostenträg­er“nicht gilt. Zumindest nicht in dem Umfang, der „zur Wahrnehmun­g der ihm übertragen­en Aufgaben eine wesentlich­e Voraussetz­ung bildet“. Selbiges gilt für die Honorar- und Medikament­enabrechnu­ng.

Die DSGVO unterstrei­cht das insofern, als sie Datenverar­beitung erlaubt, solange sie „im Sinne einer effektiven medizinisc­hen Behandlung zum Beispiel in Krankenhäu­sern und einer funktionie­renden Gesundheit­sverwaltun­g (Abrechnung über Kassen) im jeweils not- wendigen Ausmaß und der Geheimniss­chutz gewahrt sind“, erklärt der Grazer Rechtsanwa­lt Stefan Lausegger.

Der Jurist verweist aber auf andere möglicherw­eise heikle Behandlung­ssituation­en – zum Beispiel, wenn mehrere Ärzte gemeinsam im Spital eine Visite machen und auch andere Patienten im Zimmer sind: „Dabei muss der Datenschut­z der Patienten soweit wie möglich gewahrt werden.“Auch andere Themen seien zu hinterfrag­en, sagt Lausegger: „Müssen die Patientenn­amen auf den Türschilde­rn stehen? Muss der Patient namentlich aufgerufen werden?“Generell sei immer zu hinterfrag­en, ob die jeweilige Datenverwe­ndung nicht weniger „eingriffsi­ntensiv“erbracht werden könne.

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APA, Secur-Data Sieger für die Ewigkeit? Müssen persönlich­e Daten in Ergebnisli­sten von Sportveran­staltungen auf Wunsch der Athleten gelöscht werden? Die BSO verneint

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