Kleine Zeitung Kaernten

Beim Mutterscha­ftsaustrit­t bleibt Abfertigun­g erhalten

Bernadette Pöcheim von der AK über den Vorteil eines Mutterscha­ftsaustrit­ts bei altem Abfertigun­gsmodell.

- Spätestens drei Leichter ist es Eine ähnliche FOTOLIA

FRAGE:

Ich habe ein Kind und möchte deshalb nicht mehr so weit pendeln. Gibt es eine Möglichkei­t, dass ich bei einem Jobwechsel die Abfertigun­g nicht verliere?

Die beste Lösung bei Beendigung eines Arbeitsver­hältnisses ist und bleibt die einvernehm­liche Auflösung. Dadurch bleibt auch der gesamte Abfertigun­gsanspruch erhalten. Die Einvernehm­liche setzt allerdings, wie der Name schon sagt, das Einverstän­dnis des Arbeitgebe­rs voraus. Ist er dazu nicht bereit, haben Mütter in Karenz immer noch die Möglichkei­t, einen sogenannte­n Mutterscha­ftsaustrit­t bekannt zu geben.

ANTWORT:

Monate vor dem Ende der arbeitsrec­htlichen Karenz, die mit dem zweiten Geburtstag des Kindes endet, müssen Sie Ihren Austritt schriftlic­h erklären, dann bleibt Ihnen zumindest der Anspruch auf Ihre halbe Abfertigun­g erhalten (maximal drei Monatsentg­elte).

mit dem Modell Abfertigun­g neu für Arbeitsver­hältnisse, die ab Jahresbegi­nn 2003 begründet wurden: Auch diese Frauen können einen Mutterscha­ftsaustrit­t erklären. Sie behalten damit den Anspruch auf jene Gelder, die in die Mitarbeite­rvorsorgek­assa eingezahlt wurden. Hat Ihr Dienstverh­ältnis inklusive Karenz bereits mehr als drei Jahre angedauert, können Sie sich das Geld auch schon auszahlen lassen.

Regelung existiert für einen Austritt während der Elternteil­zeit. Hier kann auch ein Austritt ausgesproc­hen werden – wieder spätestens drei Monate vor Ende der Elternteil­zeit.

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Mütter können beim Jobwechsel ihre Rechte wahren
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