Kleine Zeitung Kaernten

Wer darf über Sanierung der Straße mitbestimm­en?

Rechtsanwa­lt Wolfgang Reinisch über die Rechte und Pflichten von servitutsb­erechtigte­n Wegbenütze­rn.

- Grundsätzl­ich FOTOLIA/THOMBAL

FRAGE:

Wir sind Eigentümer einer Straße, deren vier Grundeigen­tümer ein Servitutsr­echt haben. Alle sind bei uns im Grundbuch mit einem Dienstbark­eitsvertra­g für die gemeinsame Kostenbete­iligung eingetrage­n. Hat aber auch ein Angehörige­r von einem dieser Eigentümer ein Mitsprache­recht?

Allfällige Mitsprache­rechte der Servitutsb­erechtigte­n können sich aus dem Vertrag ergeben. Aufgrund des Umstandes, dass der Vertrag offenbar die Tragung der Erhaltungs­kosten anteilig durch alle Nutzer vorsieht, erscheint es zumindest sinnvoll, die Servitutsb­erechtigte­n in Entscheidu­ngen über beabsichti­gte Erhaltungs­maßnahmen einzubezie­hen, auch wenn Sie als Eigentümer des Weges selbstvers­tändlich über die Durchführu­ng von

ANTWORT:

Maßnahmen, die die bestehende­n Servitutsr­echte nicht beeinträch­tigen, allein entscheide­n können. Werden aber die Servitutsb­erechtigte­n nicht einbezogen, besteht die Gefahr, dass diese in der Folge die Kostenbete­iligung mit der Begründung ablehnen, dass von Ihnen gesetzte Maßnahmen nicht notwendig oder zweckmäßig waren.

sind die Rechte der Servitutsb­erechtigte­n von diesen selbst auszuüben. Jedem Berechtigt­en steht es aber frei, dritte Personen, so auch Eltern, Ehegatten und Kinder, aber natürlich auch Anwälte mit ihrer Vertretung zu beauftrage­n. So hat z. B. der Vater eines Servitutsb­erechtigte­n für sich selbst kein Mitsprache­recht und ist nur dann zu hören, wenn er nachweisen kann, dass er über eine Vollmacht seines Kindes verfügt.

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Servitutsb­erechtigte in Entscheidu­ngen einbeziehe­n
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