Für Rennräder gibt es keine eigenen Bestimmungen
Die Experten vom D.A.S. Rechtsschutz über die geltenden Vorschriften auf Radwegen und Fahrradstraßen.
FRAGE:
Sie haben kürzlich geschrieben, dass beim Benutzen von Radwegen mit „auffrisierten“E-Bikes Vorsicht geboten sei. Werde die Leistung von 600 Watt überschritten und/oder betrage die Bauartgeschwindigkeit mehr als 25 km/h, dürften Radwege nicht befahren werden. Ich frage mich: Darf man dann mit dem Rennrad auf dem Radweg schneller als 25 km/h fahren?
Unter einem Radweg im Sinne der StVO (Straßenverkehrsordnung) versteht man einen für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmten und als solchen gekennzeichneten Weg. Für die Benutzung dieses Radweges gibt es keine generell gültige Geschwindigkeitsbegrenzung. (Im Kreuzungsbereich gilt aber eine Empfehlung von 10 km/h; die Red.) Anders verhält es sich jedoch mit
ANTWORT:
Fahrradstraßen. Auf diesen gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h, dies unabhängig davon, ob es sich um ein normales Fahrrad oder ein Rennrad handelt. Abgesehen von den Bestimmungen über die Ausrüstung und das Fahren zu Trainingszwecken gelten hier für Rennräder keine Sonderbestimmungen.
im Zusammenhang mit E-Bikes hat sich aber auf die Einstufung als Fahrräder bezogen. Elektrofahrräder werden dann als „normale“Fahrräder eingestuft, wenn sie eine höchstzulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h aufweisen. Dann müssen sie technisch wie Fahrräder, also mit Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Reflektoren laut Fahrradverordnung usw. ausgestattet sein.