Kleine Zeitung Kaernten

Für Rennräder gibt es keine eigenen Bestimmung­en

Die Experten vom D.A.S. Rechtsschu­tz über die geltenden Vorschrift­en auf Radwegen und Fahrradstr­aßen.

- Die Warnung FOTOLIA/SCHUNAK

FRAGE:

Sie haben kürzlich geschriebe­n, dass beim Benutzen von Radwegen mit „auffrisier­ten“E-Bikes Vorsicht geboten sei. Werde die Leistung von 600 Watt überschrit­ten und/oder betrage die Bauartgesc­hwindigkei­t mehr als 25 km/h, dürften Radwege nicht befahren werden. Ich frage mich: Darf man dann mit dem Rennrad auf dem Radweg schneller als 25 km/h fahren?

Unter einem Radweg im Sinne der StVO (Straßenver­kehrsordnu­ng) versteht man einen für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmten und als solchen gekennzeic­hneten Weg. Für die Benutzung dieses Radweges gibt es keine generell gültige Geschwindi­gkeitsbegr­enzung. (Im Kreuzungsb­ereich gilt aber eine Empfehlung von 10 km/h; die Red.) Anders verhält es sich jedoch mit

ANTWORT:

Fahrradstr­aßen. Auf diesen gilt eine Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung von 30 km/h, dies unabhängig davon, ob es sich um ein normales Fahrrad oder ein Rennrad handelt. Abgesehen von den Bestimmung­en über die Ausrüstung und das Fahren zu Trainingsz­wecken gelten hier für Rennräder keine Sonderbest­immungen.

im Zusammenha­ng mit E-Bikes hat sich aber auf die Einstufung als Fahrräder bezogen. Elektrofah­rräder werden dann als „normale“Fahrräder eingestuft, wenn sie eine höchstzulä­ssige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgesc­hwindigkei­t von nicht mehr als 25 km/h aufweisen. Dann müssen sie technisch wie Fahrräder, also mit Klingel, Scheinwerf­er, Rücklicht, Reflektore­n laut Fahrradver­ordnung usw. ausgestatt­et sein.

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Auf Radwegen ist besondere Vorsicht geboten

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