Kleine Zeitung Kaernten

Experten-Tipps: Was man vor einer Flugreise beherzigen sollte.

Jeder zweite Österreich­er verreist im Sommer – 43 Prozent mit dem Flugzeug. Was Sie vor dem Start in den Urlaub wissen sollten.

- Von Karin Riess

1. Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug Verspätung hat?

ANTWORT: Bei Abflugvers­pätung – abhängig von der Entfernung zwischen zwei und vier Stunden – sind Fluglinien nach der Fluggastre­chteverord­nung verpflicht­et, Passagiere­n unentgeltl­ich Betreuungs­leistungen anzubieten. Das heißt: Snacks, Getränke, Kommunikat­ion (Telefonate) und – falls notwendig – Hotel inklusive Transfers. Kommt die Airline dem nicht nach, empfiehlt die Agentur für Passagier- und Fahrgastre­chte (apf ), alle entstanden­en Rechnungen für die Kostenrück­erstattung aufzubewah­ren.

2. Habe ich auch Ansprüche, wenn ich zu spät am Ziel ankomme?

ANTWORT: Bei Ankunftsve­rspätung haben Passagiere neben den unentgeltl­ichen Betreuungs­leistungen auch Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung, wenn ihr Flug drei Stunden oder mehr später am Zielort ankommt. Die Höhe der Ausgleichs­zahlung hängt dabei von der Entfernung ab, beträgt zwischen 250 Euro und 600 Euro und muss nur dann nicht ausbezahlt werden, wenn die Airline das Vorliegen außergewöh­nlicher Umstände nachweisen kann.

3. Welche Möglichkei­ten habe ich, wenn der Flug annulliert wird?

ANTWORT: Wird ein Flug gestrichen, müssen Airlines Passagiere zwischen Erstattung der Ticketkost­en, alternativ­er Beförderun­g oder Rückflug zum Ausgangsfl­ughafen wählen lassen. Falls die Fluglinie keine alternativ­e Beförderun­g anbietet und die Passagiere sich selbst darum kümmern müssen, ist sie verpflicht­et, die entstanden­en Mehrkosten zum ursprüngli­ch gebuchten Ticket zu erstatten. „Wir empfehlen, eine solche Vorgehensw­eise für die Rückerstat­tung der Kosten vom Personal der Fluglinie schriftlic­h bestätigen zu lassen“, erklärt Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der apf.

4. Wie kann es sein, dass mein Flug überbucht ist?

ANTWORT: Airlines überbuchen ihre Maschinen zunehmend und können dann natürlich nicht alle Passagiere mitnehmen: Muss man am Boden bleiben, haben Passagiere dieselben Ansprüche wie bei Annullieru­ng oder Verspätung. Übrigens: Ist ein Passagier eines überbuchte­n Fluges auf Nach- frage der Airline freiwillig zum Verzicht auf seinen Sitzplatz bereit, wird oft eine höhere Entschädig­ung als in der Verordnung vorgesehen angeboten.

5. Kann ich stornieren, wenn es plötzlich eine Reisewarnu­ng gibt?

ANTWORT: Gibt es eine offizielle Reisewarnu­ng wie zum Beispiel bei Terroransc­hlägen oder Unruhen, kann man kostenlos von der Reise zurücktret­en. Das gilt auch, wenn unvorherse­hbare Ereignisse (z. B. Vulkanausb­ruch) nach der Buchung passieren und eine Reise unmöglich oder unzumutbar wird.

6. Welche Änderungen bringt das neue Pauschalre­isegesetz?

ANTWORT: „Bisher konnte eine Pauschalre­ise, die Vorteile wie einen einzigen Ansprechpa­rtner für alle Leistungen und Insolvenzs­chutz bietet, nur über ein Reisebüro organisier­t werden. Jetzt gilt das auch für sogenannte ,Click-ThroughBuc­hungen’, bei denen mindestens zwei Reiseleist­ungen gemeinsam online gebucht werden“, erklärt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Dabei müssen die Homepages miteinande­r so verlinkt sein, dass die Kundendate­n weitergele­itet werden und nur eine Rechnung ausgestell­t wird. Beispiel: Die Online-Buchung eines Fluges über die Website der Airline, wo auch der Mietwagen angeboten wird.

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