Was das Mietrecht zu Bagatellreparaturen sagt
Durch eine Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz eingeführt, gibt es seit dem Jahr 2016 den Begriff Bagatellreparaturen. Diese sind typischerweise von einem durchschnittlichen Mieter selbst – ohne Einbeziehung von Fachleuten und Professionisten – durchführbare Reparaturarbeiten an dem Mieter zugänglichen Ausstattungen der Wohnung.
Darunter fallen beispielsweise der Austausch von Brauseschläuchen, der Austausch eines defekten Duschkopfes oder einer
Dichtung an einem Wasserhahn, das Ersetzen eines zerbrochenen Lichtschalters oder das Auswechseln eines Filters der Wohnraumlüftung. Es handelt sich um Reparaturen und Ausbesserungen, die typischerweise vom Mieter leichter und kostengünstiger durchgeführt werden können als von der gemeinnützigen Bauvereinigung.
Keine Bagatellreparaturen sind aber (vgl. 6 Ob 81/09v) die fachgerechte Erneuerung von elastischen Fugen oder Reparaturarbeiten an Strom-, Wasser- und Gasleitungen. Hingegen existieren im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes noch keine speziellen Regelungen für Bagatellreparaturen. Hier regelt § 3 die Erhaltungspflichten des Vermieters und § 8 die Wartungsund Instandhaltungspflichten des Mieters. Die Lehre geht aber auch hier davon aus, dass im Sinne einer Einheitlichkeit der Rechtslage als Bagatellreparaturen solche Arbeiten an Ausstattungen in der Wohnung gelten, die von einem durchschnittlichen Mieter selbst und ohne Professionisten vorgenommen werden können.