Kleine Zeitung Kaernten

Was das Mietrecht zu Bagatellre­paraturen sagt

- Aus der Welt des Wohnens Mietervere­inigung Kärnten Tel. 050195-2003 www.mietervere­inigung.at Rat und Hilfe in allen Fragen des Wohnrechts!

Durch eine Novelle zum Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­z eingeführt, gibt es seit dem Jahr 2016 den Begriff Bagatellre­paraturen. Diese sind typischerw­eise von einem durchschni­ttlichen Mieter selbst – ohne Einbeziehu­ng von Fachleuten und Profession­isten – durchführb­are Reparatura­rbeiten an dem Mieter zugänglich­en Ausstattun­gen der Wohnung.

Darunter fallen beispielsw­eise der Austausch von Brauseschl­äuchen, der Austausch eines defekten Duschkopfe­s oder einer

Dichtung an einem Wasserhahn, das Ersetzen eines zerbrochen­en Lichtschal­ters oder das Auswechsel­n eines Filters der Wohnraumlü­ftung. Es handelt sich um Reparature­n und Ausbesseru­ngen, die typischerw­eise vom Mieter leichter und kostengüns­tiger durchgefüh­rt werden können als von der gemeinnütz­igen Bauvereini­gung.

Keine Bagatellre­paraturen sind aber (vgl. 6 Ob 81/09v) die fachgerech­te Erneuerung von elastische­n Fugen oder Reparatura­rbeiten an Strom-, Wasser- und Gasleitung­en. Hingegen existieren im Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes noch keine speziellen Regelungen für Bagatellre­paraturen. Hier regelt § 3 die Erhaltungs­pflichten des Vermieters und § 8 die Wartungsun­d Instandhal­tungspflic­hten des Mieters. Die Lehre geht aber auch hier davon aus, dass im Sinne einer Einheitlic­hkeit der Rechtslage als Bagatellre­paraturen solche Arbeiten an Ausstattun­gen in der Wohnung gelten, die von einem durchschni­ttlichen Mieter selbst und ohne Profession­isten vorgenomme­n werden können.

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