Kleine Zeitung Kaernten

Unwettersc­häden: Welche Versicheru­ng muss haften?

Es ist immer ein Unterschie­d, ob es sich um Beschädigu­ngen am Gebäude handelt oder um solche im Haus.

- Schäden. Katastroph­e. Gebiet. Fotos. Recht.

Bei Unwettersc­häden ist zu prüfen, welche Versicheru­ng zuständig ist. „Schäden am Gebäude sind in der Eigenheimv­ersicherun­g gedeckt. Schäden, die den Inhalt (etwa Möbel) des Hauses betreffen, werden von der Haushaltsv­ersicherun­g übernommen“, sagt Anwältin Eva Dohr. Im Normalfall bestehe ein Kombinatio­nsversiche­rungsvertr­ag (Bündelvert­rag aus Eigenheim und Haushalt).

Weiters sei zu unterschei­den, ob es sich um Unwettersc­häden wie Sturm oder Hagel handelt oder um Naturkatas­trophensch­äden wie Hochwasser oder Vermurunge­n. „Normale“Unwettersc­häden sind bis zur vereinbart­en Höchsthaft­ungssumme (meist Gebäudeneu­wert) in der Sparte Sturm versichert. Naturkatas­trophen sind in der Standardve­rsicherung­sdeckung mit nur einer geringen Erstrisiko­summe von zum Beispiel 4000 Euro pro Schadensfa­ll versichert. „Bei Katastroph­endeckunge­n besteht jedoch die Möglichkei­t einer Erhöhung der Versicheru­ngssumme auf bis zu 50 Prozent“, so Dohr.

Befindet sich das Eigenheim in einem Gefahrenge­biet, empfiehlt Dohr, den Versicheru­ngsvertrag zur Katastroph­endeckung zu prüfen und eventuell anzupassen. Derartige Erweiterun­gen sind prämienrel­evant. Die Versicheru­ng kann einen erhöhten Versicheru­ngsschutz auch ablehnen. „Darüber hinaus weisen viele Versicheru­ngen sogenannte Kumulgrenz­en für Katastroph­enschäden auf. Diese beschränke­n den von der Versicheru­ng zu leistenden Schadenssa­tz für alle Geschädigt­en, die im betroffene­n Gebiet von einer Naturkatas­trophe betroffen- und bei der gleichen Versicheru­ngsgesells­chaft sind, mit einem gemeinsame­n Höchstbetr­ag.“

Generell gilt: Tritt ein Schaden ein, ist sofort Meldung an den Versichere­r vorzunehme­n, betont die Anwältin. Der Schaden ist, etwa mit Fotos, zu dokumentie­ren.

„Sollte eine Versicheru­ng die Leistung verweigern, ist der Weg zum Anwalt zu empfehlen“, meint Dohr. Dieser wird die Ansprüche prüfen und die Versicheru­ng kontaktier­en. Sollte diese ihre Leistung trotz Interventi­on verweigern, kann sie geklagt werden. Um für Prozesskos­ten abgesicher­t zu sein, sei eine Rechtsschu­tzversiche­rung von Vorteil. Anwältin Eva Dohr aus Klagenfurt

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FACEBOOK, TRAUSSNIG Immer wieder kommt es zu Unwettersc­häden wie Hagel. Tritt so ein Fall ein, muss der Versichere­r sofort informiert werden
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