Unwetterschäden: Welche Versicherung muss haften?
Es ist immer ein Unterschied, ob es sich um Beschädigungen am Gebäude handelt oder um solche im Haus.
Bei Unwetterschäden ist zu prüfen, welche Versicherung zuständig ist. „Schäden am Gebäude sind in der Eigenheimversicherung gedeckt. Schäden, die den Inhalt (etwa Möbel) des Hauses betreffen, werden von der Haushaltsversicherung übernommen“, sagt Anwältin Eva Dohr. Im Normalfall bestehe ein Kombinationsversicherungsvertrag (Bündelvertrag aus Eigenheim und Haushalt).
Weiters sei zu unterscheiden, ob es sich um Unwetterschäden wie Sturm oder Hagel handelt oder um Naturkatastrophenschäden wie Hochwasser oder Vermurungen. „Normale“Unwetterschäden sind bis zur vereinbarten Höchsthaftungssumme (meist Gebäudeneuwert) in der Sparte Sturm versichert. Naturkatastrophen sind in der Standardversicherungsdeckung mit nur einer geringen Erstrisikosumme von zum Beispiel 4000 Euro pro Schadensfall versichert. „Bei Katastrophendeckungen besteht jedoch die Möglichkeit einer Erhöhung der Versicherungssumme auf bis zu 50 Prozent“, so Dohr.
Befindet sich das Eigenheim in einem Gefahrengebiet, empfiehlt Dohr, den Versicherungsvertrag zur Katastrophendeckung zu prüfen und eventuell anzupassen. Derartige Erweiterungen sind prämienrelevant. Die Versicherung kann einen erhöhten Versicherungsschutz auch ablehnen. „Darüber hinaus weisen viele Versicherungen sogenannte Kumulgrenzen für Katastrophenschäden auf. Diese beschränken den von der Versicherung zu leistenden Schadenssatz für alle Geschädigten, die im betroffenen Gebiet von einer Naturkatastrophe betroffen- und bei der gleichen Versicherungsgesellschaft sind, mit einem gemeinsamen Höchstbetrag.“
Generell gilt: Tritt ein Schaden ein, ist sofort Meldung an den Versicherer vorzunehmen, betont die Anwältin. Der Schaden ist, etwa mit Fotos, zu dokumentieren.
„Sollte eine Versicherung die Leistung verweigern, ist der Weg zum Anwalt zu empfehlen“, meint Dohr. Dieser wird die Ansprüche prüfen und die Versicherung kontaktieren. Sollte diese ihre Leistung trotz Intervention verweigern, kann sie geklagt werden. Um für Prozesskosten abgesichert zu sein, sei eine Rechtsschutzversicherung von Vorteil. Anwältin Eva Dohr aus Klagenfurt