Kleine Zeitung Kaernten

Sendemast: Mieter haben kein Mitsprache­recht

Christian Lechner von der Mietervere­inigung über die Rechte von Mietern bei Aufstellun­g von Handymaste­n.

- Zur Errichtung FOTOLIA/DAXENBICHL­ER Der Oberste Gerichtsho­f

FRAGE:

In unserer Wohnhausan­lage wurde ein Funkmast installier­t. Die Mieter der betroffene­n Häuser wurden weder informiert noch befragt. Darf die Genossensc­haft die Aufstellun­g eines Funkmastes ohne Mieterbefr­agung veranlasse­n? Haben die Mieter Anspruch auf eine Mietreduzi­erung durch die zusätzlich­e Strahlenbe­lastung?

Es gibt im Mietrechts­gesetz keine Verpflicht­ung, wie, wo und wann Mietpartei­en von Veränderun­gen, Umbauten etc. zu verständig­en sind. Eine generelle Verpflicht­ung z. B. dergestalt, dass Mieter vier Wochen vor den Arbeiten schriftlic­h zu informiere­n sind, gibt es nicht. Auch gibt es keine gesetzlich normierten Mietervers­ammlungen. Eine Durchführu­ng entspringt lediglich dem guten Willen des Eigentümer­s.

ANTWORT:

von Handymaste­n gibt es schon einiges an Rechtsprec­hung: Kurz gefasst kann ich mitteilen, dass nach dem derzeitige­n Wissenssta­nd keine gesundheit­liche Beeinträch­tigung zu erwarten ist. Vereinzelt werden Auflagen erteilt, aber eine rechtliche Handhabe für Mieter gibt es bis dato nicht, da die Bewilligun­g durch die Baubehörde erster Instanz erfolgt.

hält in Ob 146/05k z. B. fest, dass kein Kausalzusa­mmenhang zwischen einer Sendeanlag­e und gesundheit­lichen Beeinträch­tigungen festgestel­lt werden kann. Eine „objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualit­ät im unmittelba­ren Umfeld der Mobilfunks­endeanlage“war laut Urteil nicht feststellb­ar. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf eine Mietzinsmi­nderung.

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Laut OGH-Urteil keine Gefahr für die Gesundheit
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