Sendemast: Mieter haben kein Mitspracherecht
Christian Lechner von der Mietervereinigung über die Rechte von Mietern bei Aufstellung von Handymasten.
FRAGE:
In unserer Wohnhausanlage wurde ein Funkmast installiert. Die Mieter der betroffenen Häuser wurden weder informiert noch befragt. Darf die Genossenschaft die Aufstellung eines Funkmastes ohne Mieterbefragung veranlassen? Haben die Mieter Anspruch auf eine Mietreduzierung durch die zusätzliche Strahlenbelastung?
Es gibt im Mietrechtsgesetz keine Verpflichtung, wie, wo und wann Mietparteien von Veränderungen, Umbauten etc. zu verständigen sind. Eine generelle Verpflichtung z. B. dergestalt, dass Mieter vier Wochen vor den Arbeiten schriftlich zu informieren sind, gibt es nicht. Auch gibt es keine gesetzlich normierten Mieterversammlungen. Eine Durchführung entspringt lediglich dem guten Willen des Eigentümers.
ANTWORT:
von Handymasten gibt es schon einiges an Rechtsprechung: Kurz gefasst kann ich mitteilen, dass nach dem derzeitigen Wissensstand keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Vereinzelt werden Auflagen erteilt, aber eine rechtliche Handhabe für Mieter gibt es bis dato nicht, da die Bewilligung durch die Baubehörde erster Instanz erfolgt.
hält in Ob 146/05k z. B. fest, dass kein Kausalzusammenhang zwischen einer Sendeanlage und gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden kann. Eine „objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Mobilfunksendeanlage“war laut Urteil nicht feststellbar. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf eine Mietzinsminderung.