Warum sich der Blick in das Grundbuch lohnen kann.
Erst nach dem Hausverkauf erfuhr ein Mann, dass ihm bei der Hofübergabe ein Wohnrecht eingeräumt worden war: Der Experte erklärt, wie man sich schlaumacht.
Unser Leser hat erst im Nachhinein, nachdem seine Eltern schon gestorben waren, erfahren, dass sie ihn im Übergabevertrag an seinen Bruder bedacht hatten. Diese hatten ihm ein Wohnrecht im Haus eingeräumt. Aber da er nichts davon gewusst hatte, konnte er dieses auch nicht in Anspruch nehmen. „Habe ich einen Schadenersatzanspruch gegenüber meinem Bruder, der mir das Wohnrecht verschwiegen und inzwischen das Haus schon verkauft hat?“, fragt sich nun der Mann.
„Wahrscheinlich gab es gegenständlich nicht intakte Familienverhältnisse, sonst kann es wohl nicht sein, dass der eine Bruder überhaupt nie über ein Wohnrecht informiert wurde; nicht einmal von seinen eigenen Eltern!“, mutmaßt der Rechtsanwalt Herwig Hasslacher, den wir zu dieser Causa befragt haben. Ein Schaden hätte dem Leser laut dem Rechtsanwalt dadurch entstehen können, dass er selbst einer Wohnversorgung bedurft hätte, sich in Kenntnis des Wohnrechtes nicht anderwärtig wohnversorgt hätte und sich daher Aufwendungen einer Miete erspart hätte (siehe dazu auch die Information rechts).
„Weil das Wohnrecht nicht verbüchert war, konnte der jetzige Eigentümer vom Bruder des Lesers gutgläubig lastenfreies Eigentumsrecht erwerben und ist dem Leser nicht verpflichtet. Dieser hätte wohl dann einen Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Bru- der, wenn er tatsächlich damals (und wohl auch bis jetzt) einer solchen Wohnung bedurft hätte und sich anstelle dessen in einer Mietwohnung wohnversorgen musste“, so Hasslacher.
Man müsse erheben, wie viel an Miete der Leser tatsächlich für eine exakt vergleichbare Wohnversorgung in dieser Lage und mit dieser Ausstattung hätte aufwenden müssen. Er müsste aber beweisen, dass er tatsächlich erst jetzt vom Wohnrecht Kenntnis erlangt habe. Wenn der Bruder darlege, dass der Kontakt des Lesers zu den Eltern bis zum Ableben gut war, der Leser diese auch regelmäßig besuchte, werde es schwer möglich sein, den Beweis der Unkenntnis zu erbringen. Die Eltern hätten ihn dann wohl vom Wohnrecht informiert!
„Liegt das aber nicht vor, bestehen durchaus gute Chancen im Prozess. Verjährung tritt erst innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis des Schadens ein“, erklärt Rechtsanwalt Hasslacher.
„Es empfiehlt sich, bei Kenntnis einer Übergabe beim Grundbuch den für jedermann frei einsehbaren Vertrag auszuheben.“
Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt WEICHSELBRAUN