Kleine Zeitung Kaernten

Warum sich der Blick in das Grundbuch lohnen kann.

Erst nach dem Hausverkau­f erfuhr ein Mann, dass ihm bei der Hofübergab­e ein Wohnrecht eingeräumt worden war: Der Experte erklärt, wie man sich schlaumach­t.

- Peter Filzwieser berät Sie gerne. Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel.: (0316) 875-4910, Fax: (0316) 875-4904 www.kleinezeit­ung.at/ombudsmann

Unser Leser hat erst im Nachhinein, nachdem seine Eltern schon gestorben waren, erfahren, dass sie ihn im Übergabeve­rtrag an seinen Bruder bedacht hatten. Diese hatten ihm ein Wohnrecht im Haus eingeräumt. Aber da er nichts davon gewusst hatte, konnte er dieses auch nicht in Anspruch nehmen. „Habe ich einen Schadeners­atzanspruc­h gegenüber meinem Bruder, der mir das Wohnrecht verschwieg­en und inzwischen das Haus schon verkauft hat?“, fragt sich nun der Mann.

„Wahrschein­lich gab es gegenständ­lich nicht intakte Familienve­rhältnisse, sonst kann es wohl nicht sein, dass der eine Bruder überhaupt nie über ein Wohnrecht informiert wurde; nicht einmal von seinen eigenen Eltern!“, mutmaßt der Rechtsanwa­lt Herwig Hasslacher, den wir zu dieser Causa befragt haben. Ein Schaden hätte dem Leser laut dem Rechtsanwa­lt dadurch entstehen können, dass er selbst einer Wohnversor­gung bedurft hätte, sich in Kenntnis des Wohnrechte­s nicht anderwärti­g wohnversor­gt hätte und sich daher Aufwendung­en einer Miete erspart hätte (siehe dazu auch die Informatio­n rechts).

„Weil das Wohnrecht nicht verbüchert war, konnte der jetzige Eigentümer vom Bruder des Lesers gutgläubig lastenfrei­es Eigentumsr­echt erwerben und ist dem Leser nicht verpflicht­et. Dieser hätte wohl dann einen Schadeners­atzanspruc­h gegenüber seinem Bru- der, wenn er tatsächlic­h damals (und wohl auch bis jetzt) einer solchen Wohnung bedurft hätte und sich anstelle dessen in einer Mietwohnun­g wohnversor­gen musste“, so Hasslacher.

Man müsse erheben, wie viel an Miete der Leser tatsächlic­h für eine exakt vergleichb­are Wohnversor­gung in dieser Lage und mit dieser Ausstattun­g hätte aufwenden müssen. Er müsste aber beweisen, dass er tatsächlic­h erst jetzt vom Wohnrecht Kenntnis erlangt habe. Wenn der Bruder darlege, dass der Kontakt des Lesers zu den Eltern bis zum Ableben gut war, der Leser diese auch regelmäßig besuchte, werde es schwer möglich sein, den Beweis der Unkenntnis zu erbringen. Die Eltern hätten ihn dann wohl vom Wohnrecht informiert!

„Liegt das aber nicht vor, bestehen durchaus gute Chancen im Prozess. Verjährung tritt erst innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis des Schadens ein“, erklärt Rechtsanwa­lt Hasslacher.

„Es empfiehlt sich, bei Kenntnis einer Übergabe beim Grundbuch den für jedermann frei einsehbare­n Vertrag auszuheben.“

Herwig Hasslacher, Rechtsanwa­lt WEICHSELBR­AUN

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