Kleine Zeitung Kaernten

Ein Sachwalter darf den Klienten nicht öffentlich machen.

Ein Sachwalter, der vom Gesetz dazu verpflicht­et wurde, für einen Klienten ein Haus zu verkaufen, darf nicht öffentlich machen, dass dieser von ihm betreut wird.

- Peter Filzwieser berät Sie gerne. Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel.: (0463) 5800-56, Fax: (0463) 5800-59 www.kleinezeit­ung.at/ombudsmann Der Sachwalter

Ein Bekannter unseres Lesers ist dement und besachwalt­et. Sein Sachwalter sollte im Auftrag des Gerichtes seine Wohnung veräußern. Dieser ließ die Wohnung von einem Sachverstä­ndigen schätzen und stellte das Gutachten auf seine Website. „Mit dem vollständi­gen Namen des Besachwalt­eten, sodass jeder von dieser sehr intimen Informatio­n Kenntnis erlangen kann. Wie steht es hier mit der Geheimhalt­ungspflich­t des Anwaltes, der Würde des Klienten und dem Datenschut­z?“, fragte sich unser Leser.

Laut dem Rechtsanwa­lt und einschlägi­gen Experten, Stefan Schoeller, stellt das Veröffentl­ichen des Gutachtens auf der Website ein Verarbeite­n im Sinne der Datenschut­zgrundver- ordnung dar. Aus dem Sachverstä­ndigenguta­chten wird ersichtlic­h, dass die betroffene Person besachwalt­et ist, sohin an einer psychische­n Krankheit oder einer vergleichb­aren Beeinträch­tigung ihrer Entscheidu­ngsfähigke­it leidet. Dabei handelt es sich um Gesundheit­sdaten, welche durch die neue Datenschut­zgrundvero­rdnung besonders geschützt sind. Eine Veröffentl­ichung ist laut Schoeller grundsätzl­ich unzulässig. Nur in bestimmten Ausnahmefä­llen, die das Gesetz vorsieht, dürfen solche Gesundheit­sdaten veröffentl­icht werden, z. B. wenn der Betroffene ausdrückli­ch einwilligt oder wenn die Verarbeitu­ng der Daten zum Schutz lebenswich­tiger Interessen des Betroffene­n erforderli­ch ist.

müsse alles unternehme­n, damit die Wohnung möglichst gewinnbrin­gend verkauft werden kann. „Der Zweck heiligt hier aber nicht die Mittel!“, betont Schoeller. Es könne im Einzelfall erforderli­ch sein, das Schätzguta­chten auf einer Website zu veröffentl­ichen, um so die Anzahl der Kaufintere­ssenten zu erhöhen. Es gebe aber keinen Grund, den Betroffene­n namentlich zu nennen. „Für das Ansehen eines Menschen ist es abträglich, dass jeder weiß, dass die Person einen Sachwalter hat. Mit der Veröffentl­ichung wird eine Prangerwir­kung erzielt!“, so Schoeller.

„Der Sachwalter darf das Gutachten auf die Website stellen, hätte aber den Namen des Betroffene­n anonymisie­ren, also schwärzen müssen. Auch weitere Angaben, die den Betroffene­n identifizi­eren und auf sein Gebrechen hinweisen, dürfen – ohne Einwilligu­ng des entscheidu­ngsfähigen Betroffene­n – nicht veröffentl­icht werden“, so das Resümee des Anwalts.

„Für das Ansehen eines Menschen ist es abträglich, dass jedermann weiß, dass diese Person einen Sachwalter hat.“

Stefan Schoeller, Rechtsanwa­lt bLENDpunkt

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ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC Die persönlich­en Daten hätten geschwärzt werden müssen
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