Haben Sie Anspruch auf die Notstandshilfe?
Die Experten der Arbeiterkammer erklären, welche Voraussetzungen für einen Antrag notwendig sind.
Solange es die Notstandshilfe noch gibt – die Regierung will sie in der derzeitigen Form ja abschaffen –, erklären die AK-Experten die wichtigsten Voraussetzungen dafür.
Bei Bezug von Notstandshilfe müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und dabei jeder kollektivvertraglich entlohnten Tätigkeit, die Ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, nachgehen. Es gibt auch keinen Entgelt- oder Berufsschutz. Betreuungspflichten, Wegzeiten oder gesundheitliche Einschränkungen müssen aber berücksichtigt werden.
Für die Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, werden das eigene Einkommen sowie auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners herangezogen. Bei der Berechnung werden aber Freibeträge berücksichtigt. Z. B. gebührt im Jahr 2018 ein Freibetrag für Einkommen von Ehepartnern, Lebensgefährten oder eingetragenen Partnern in der Höhe von 657 Euro pro Monat sowie für sonstige Personen mit Unter- haltsanspruch in der Höhe von 285,50 Euro pro Monat.
Bei über 50- bzw. 55-jährigen Antragstellern sind diese Freibeträge nach einjährigem Arbeitslosengeldbezug höher. Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern bzw. Kindern wird nicht angerechnet.
Wenn Sie nur wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährte, eingetragener Partner) keinen Anspruch haben, haben Sie für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf eine eigene Kranken- und Pensionsversicherung, sofern Sie weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Personen, die ab 30. 6. 2018 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und wegen der bisherigen Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhalten, aber pensions- und krankenversichert sind, werden amtswegig auf Notstandshilfe umgestellt, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllen.