Keine Überstunden für Schwangere und Stillende
Bernadette Pöcheim von der Arbeiterkammer beantwortet wichtige Fragen von Müttern und Schwangeren.
FRAGE:
Ich bin aufgrund der Geburt meines Kindes bei meinem Arbeitgeber karenziert. Darf ich in dieser Zeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?
Es ist jedenfalls der Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag kein Nebenbeschäftigungsverbot bzw. keine Meldungsverpflichtung, dürfen Sie bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 Euro) bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Ein Konkurrenzverbot ist jedenfalls zu berücksichtigen. Sie können jedoch jedenfalls beim selben Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Diese geringfügige Beschäftigung stellt auch beim selben Arbeitgeber ein eigenes Arbeitsverhältnis dar und kann gekündigt oder befristet abgeschlossen werden. Sie
ANTWORT:
können während der Karenz in Ihrem Betrieb auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bis zu 13 Wochen vereinbaren. Der Zeitraum wird aliquot an die Karenzzeit angepasst. Die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld ist zu berücksichtigen.
Ich bin schwanger. Darf ich weiter Überstunden leisten?
FRAGE:
ANTWORT:
Überstunden sind für werdende und stillende Mütter nicht erlaubt. Keinesfalls dürfen Sie täglich mehr als neun und in der Woche mehr als 40 Stunden arbeiten. Für entfallene Überstunden gibt es keinen Verdienstausgleich. Wurden vor der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden geleistet, sind diese jedenfalls bei der Berechnung des Wochengeldes zu berücksichtigen.