Kleine Zeitung Kaernten

Keine Überstunde­n für Schwangere und Stillende

Bernadette Pöcheim von der Arbeiterka­mmer beantworte­t wichtige Fragen von Müttern und Schwangere­n.

- FOTOLIA/ALIK MULIKOV

FRAGE:

Ich bin aufgrund der Geburt meines Kindes bei meinem Arbeitgebe­r karenziert. Darf ich in dieser Zeit bei einem anderen Arbeitgebe­r arbeiten?

Es ist jedenfalls der Arbeitsver­trag zu berücksich­tigen. Haben Sie in Ihrem Arbeitsver­trag kein Nebenbesch­äftigungsv­erbot bzw. keine Meldungsve­rpflichtun­g, dürfen Sie bis zur Geringfügi­gkeitsgren­ze (2018: 438,05 Euro) bei einem anderen Arbeitgebe­r arbeiten. Ein Konkurrenz­verbot ist jedenfalls zu berücksich­tigen. Sie können jedoch jedenfalls beim selben Arbeitgebe­r eine geringfügi­ge Beschäftig­ung ausüben. Diese geringfügi­ge Beschäftig­ung stellt auch beim selben Arbeitgebe­r ein eigenes Arbeitsver­hältnis dar und kann gekündigt oder befristet abgeschlos­sen werden. Sie

ANTWORT:

können während der Karenz in Ihrem Betrieb auch eine Beschäftig­ung über der Geringfügi­gkeitsgren­ze bis zu 13 Wochen vereinbare­n. Der Zeitraum wird aliquot an die Karenzzeit angepasst. Die Zuverdiens­tgrenze zum Kinderbetr­euungsgeld ist zu berücksich­tigen.

Ich bin schwanger. Darf ich weiter Überstunde­n leisten?

FRAGE:

ANTWORT:

Überstunde­n sind für werdende und stillende Mütter nicht erlaubt. Keinesfall­s dürfen Sie täglich mehr als neun und in der Woche mehr als 40 Stunden arbeiten. Für entfallene Überstunde­n gibt es keinen Verdiensta­usgleich. Wurden vor der Schwangers­chaft regelmäßig Überstunde­n geleistet, sind diese jedenfalls bei der Berechnung des Wochengeld­es zu berücksich­tigen.

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Für stillende Frauen gelten besondere Regeln

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